Bei den Änderungen der Corona-Regeln kann man schonmal den Überblick verlieren – was gilt wann, was muss beachtet werden? So stellt sich unter anderem die Frage, ob Arbeitgeber:innen ihren Angestellten weiterhin ein Testangebot machen müssen, obwohl es ab dem 11. Oktober keine kostenlosen Bürgertestungen mehr für alle gibt. Was sind die neuen und alten Regeln?
Ab dem 11. Oktober gilt eine neue Corona-Regel, denn ab dem Tag haben nur noch bestimmte Personen Anspruch auf kostenlose Bürgertestungen, beispielsweise diejenigen, die nicht geimpft werden können. Dies ist mit einem ärztlichen Attest zu belegen. Arbeitgeber:innen müssen dennoch ihren Angestellten in Präsenz mindestens zweimal pro Woche die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anbieten. Und zwar noch bis einschließlich 24. November 2021, denn solange gilt die Corona-Arbeitsschutzverordnung.
Eine Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 gibt es nicht. Weil Impfen Privatsache ist, dürfen Arbeitgeber:innen ihre Angestellten zwar nach dem Impfstatus fragen, Auskunft müssen diese aber nicht geben – dies zählt zu den alten Corona-Regeln und hat weiterhin Bestand. Diskriminiert werden dürfen ungeimpfte Mitarbeiter:innen aber nicht, wie Adexa Rechtsexpertin Minou Hansen klarstellt. „Filialleitungen haben nur einen schmalen Pfad zwischen Aufklärung, Diskriminierung und dem Schutz anderer Beschäftigter im Team.“
Entscheiden sich Mitarbeiter:innen gegen eine Immunisierung, müssen sie weiterhin vom/von der Arbeitgeber:in beschäftigt werden. „Der Arbeitgeber kann die fehlende Schutzimpfung nicht sanktionieren, da es weder eine gesetzliche Impfpflicht gibt noch diese vom Arbeitgeber eingeführt werden kann“, schreibt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) in seinen FAQ. Arbeitgebende bleiben arbeitsvertraglich also zur Beschäftigung verpflichtet. „Auch darf es keine Diskriminierung im Arbeitsverhältnis aufgrund des Impfstatus geben“, so der DGB. Mehr noch: Schließen Arbeitgeber:innen ungeimpfte Angestellte von Arbeiten aus oder verweigern den Zugang zu bestimmten Räumlichkeiten – sprich untersagt ein/e Chef:in einem/einer nicht geimpften PTA die Arbeit in der Offizin – liegt unter Umständen ein Annahmeverzug vor. „Solange Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsleistung anbieten, muss der Lohn fortgezahlt werden, auch wenn er/sie z.B. beim Zugang zum Betriebsgebäude wegen fehlender Impfung gehindert werden“, teilt ver.di mit.
Was es allerdings nicht mehr gibt, ist die Lohnfortzahlung für Ungeimpfte im Falle eines Quarantänefalls. Spätestens ab November soll damit Schluss sein.
„Personen, für die eine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt, erhalten nach dem IfSG als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus Risikogebieten aufgrund der flächendeckenden Verfügbarkeit von Impfangeboten zukünftig keine Entschädigung auf Kosten der Allgemeinheit, wenn im Falle eines Tätigkeitsverbots bzw. einer Quarantäneanordnung kein vollständiger Impfschutz vorliegt“, heißt es im Beschluss. Vollständig Geimpfte unterliegen laut Beschluss grundsätzlich keiner Quarantänepflicht mehr.
Tipp für alle Herbsturlauber:innen in puncto Corona-Regeln: Einreisebedingungen und Quarantäneregeln beachten: „Bei der Rückreise aus Hochrisikogebieten müssten Geimpfte beziehungsweise Genesene nicht in Quarantäne. Bei Einreisen aus Virusvariantengebieten gilt aber für alle eine 14-tägige Quarantäne“, teilt die Adexa mit.
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