Die kostenlosen Bürgertests für alle sind ab dem 11. Oktober Geschichte. Gemäß § 4a Corona-Virus-Testverordnung (TestV) haben dann nur noch impfunfähige und abgesonderte Personen Anspruch auf die Gratistests. Um die Impfunfähigkeit zu belegen, ist ein ärztliches Attest nötig, das in der Apotheke vorgelegt werden muss.
Die neue TestV ist da und beinhaltet verschiedene Änderungen. Zum einen wurde die geplante Erhöhung des Testhonorars nicht berücksichtigt, zum anderen verkürzt sich die Aufbewahrungspflicht. Außerdem müssen Impfunfähige künftig ein ärztliches Attest vorlegen.
Weil inzwischen allen Bürger:innen ein Impfangebot gemacht werden kann, wird das Gratistesten auf SARS-CoV-2 eingeschränkt. So besteht gemäß § 4a TestV der Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigentests für asymptomatische Personen nur noch unter folgenden Bedingungen:
- die Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
- es besteht eine medizinische Kontraindikation für eine Corona-Impfung
- die Person hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder studiert und wurde mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen immunisiert (gilt bis Jahresende)
- Teilnehmer:innen an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Corona-Impfstoffen und Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Corona-Infektion in Absonderung befinden und der Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist.
Wird in der Apotheke ein Coronatest nach § 4a durchgeführt, müssen die Testpersonen einen amtlichen Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität sowie einen Nachweis zur Anspruchsberechtigung vorlegen. Und das ist im Fall von § 4a Nummer 2 ein ärztliches Zeugnis im Original, und zwar darüber, dass die Testperson aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
Arztpraxen erhalten für das ärztliche Zeugnis für jede/n Anspruchsberechtigte:n pauschal 5 Euro, zuzüglich 90 Cent, wenn das Zeugnis auf dem Postweg an die betroffene Person zugestellt wird.
Aufbewahren müssen Apotheken die Bescheinigung nicht. Gemäß TestV sind das Testergebnis und der Meldenachweis bis zum 31. Dezember 2022 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Zuvor galt eine Aufbewahrungsfrist bis Ende 2024.
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