ApoVWG in Kraft, Akutversorgung ohne Rezept erst ab 2027
Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) gibt den Apotheken mehr Beinfreiheit. Beispielsweise mit der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Ausnahmefällen. Zwar ist das ApoVWG seit Kurzem in Kraft, die Rx-Abgabe ist dennoch vorerst nicht gestattet. Das Thema ist in §§ 48a und 48b Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt, und die schnelle Hilfe im Akutfall ist voraussichtlich erst ab Sommer 2027 möglich.
Anschlussversorgung für Chroniker:innen
§ 48a regelt die Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anschlussversorgung. Demnach können Chroniker:innen unter bestimmten Voraussetzungen einmalig mit der kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packungsgröße versorgt werden, wenn
- das Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde und dies von dem/der Betroffenen nachgewiesen werden kann oder die Apotheke anderweitig Kenntnis davon hat und
- die Fortführung der Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.
Als Nachweis, dass das betreffende Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde, gelten insbesondere entsprechende in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeicherte Daten.
Eine erneute einmalige Abgabe desselben Arzneimittels ist erst dann wieder möglich, wenn Betroffene zwischenzeitlich eine weitere ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegt haben.
Die Ausnahme gilt nicht für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid, oral anzuwendende Arzneimittel für Frauen im gebärfähigen Alter, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten, Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial, wie opioidhaltige Arzneimittel, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika, und Arzneimittel, bei denen sich aus der Fachinformation ergibt, dass vor einer weiteren Verschreibung oder während der Therapie eine ärztliche oder zahnärztliche Diagnostik oder eine ärztliche oder zahnärztliche Untersuchung erforderlich ist.
Akutversorgung
§ 48b regelt die Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Versorgung bei bestimmten Erkrankungen. Rx-Arzneimittel können auch ohne Vorlage einer Verschreibung abgegeben werden, wenn die Behandlung einer akuten Behandlung keinen Aufschub erlaubt und der aktuelle Standard der medizinischen Wissenschaft sowie die Vorgaben der Rechtsverordnung beachtet werden.
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Vorgaben zur Gewährleistung der Arzneimitteltherapiesicherheit für die Abgabe von Arzneimitteln durch einen Apotheker nach Absatz 1 festzulegen“, heißt es dazu im ApoVWG.
Rechtsverordnung nicht vor 2027
In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden:
- bei welchen akuten Erkrankungen eine Rx-Abgabe ohne Rezept möglich ist und bei welcher Krankheitsausprägung
- welche Patientengruppen bei den festgelegten akuten Erkrankungen Rx-Arzneimittel durch Apotheker:innen erhalten dürfen
- welche Arzneimittel, Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen abgegeben werden dürfen – einschließlich Dosierung, Potenzierung, Darreichungsform, Anwendungsbereiche oder Packungsgrößen,
- welche Handlungsanweisungen für Apotheker:innen gelten,
- welche Anforderungen an Schulungen für Apotheker:innen bestehen,
- welche Anforderungen an die Beratung bei der Abgabe und an die Dokumentation der Abgabe bestehen,
- welche Daten in der elektronischen Patientenakte zu speichern sind.
„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spricht gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit, erstmals bis zum 2. Juli 2027, Empfehlungen über den Inhalt der mit der Rechtsverordnung festzulegenden Vorgaben aus. Es hat bei der Erstellung der Empfehlungen nach Satz 3 die Arzneimittelkommissionen der Ärzte und Apotheker zu beteiligen.“
Weitere Ausschlüsse
Auch im Rahmen der Akutversorgung dürfen nicht alle Arzneimittel abgegeben werden. Ausgeschlossen sind:
- systemische Antibiotika
- Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial, wie opioidhaltige Arzneimittel, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika.
Rx-Abgabe ist Selbstzahlerleistung
Betroffene müssen für die Rx-Abgabe ohne Rezept selbst zahlen – sowohl nach § 48a als auch § 48b. Apotheken können zusätzlich zum Preis des Arzneimittels eine Gebühr von bis zu 5 Euro in Rechnung stellen.
Doku erforderlich
Apotheken müssen die Rx-Abgabe ohne Rezept in der elektronischen Patientenakte (ePA) dokumentieren. Festzuhalten sind: Arzneimittel, Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Charge sowie Abgabedatum. Zudem muss eine Dosierungsanweisung ausgehändigt werden, wenn Betroffene keine ePA haben. Außerdem muss die Abgabe in der Apotheke dokumentiert werden. Dazu sind der Name des/der Betroffenen, Geburtsdatum sowie Kontaktdaten festzuhalten.
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