Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer für Genesenenzertifikate hat ordentlich für Wirbel gesorgt. Zeit für einen Status quo in puncto Gültigkeit digitaler Impf- und Genesenennachweise.
Genesenenzertifikate sind in § 22a Infektionsschutzgesetz (IfSG) definiert. Dort heißt es: „Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn […] 2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.“
Somit ist die Gültigkeit des Genesenennachweises hierzulande auf 90 Tage nach der Testung begrenzt. „Dies beeinflusst allerdings lediglich die Prüfung der COVID-19-Genesenenzertifikate, nicht jedoch deren Ausstellung im Apothekenportal“, informiert der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt.
Die Gültigkeit des Genesenennachweises wurde von sechs Monaten auf 90 Tage verkürzt, weil die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeute, dass Ungeimpfte nach Coronainfektion mit der Deltavariante oder einer früheren Virusvariante einen im Vergleich zur Reinfektion mit der Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion mit der Omikronvariante haben, so Expert:innen.
Ein Genesenennachweis kann nur ausgestellt werden, wenn der Testnachweis auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht.
Digitale Impfzertifikate der EU über die Grundimmunisierung sind in ihrer Gültigkeit auf 270 Tage begrenzt. Dies gilt für alle Personen ab 18 Jahren. Impfzertifikate Minderjähriger sind bislang unbegrenzt gültig.
Ab Oktober 2022 besteht ein vollständiger Impfschutz gegen Corona, wenn drei Einzelimpfungen erfolgt sind. Laut IfSG ist ein Impfnachweis „ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn:
- die Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sind, die von der EU zugelassen sind oder im Ausland zugelassen sind – letztere müssen von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff sein,
- insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und
- die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.
Bis zum 30. September 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz auch bei zwei Einzelimpfungen vor. Ab dem 1. Oktober 2022 gelten Personen mit zwei Einzelimpfungen als vollständig geimpft, wenn:
- die Person einen spezifischen positiven Antikörpertest nachweisen kann und dieser zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht gegen Corona geimpft war,
- die Person mit Corona infiziert war und die Infektion mit einem direkten Erregernachweis belegen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine zweite Impfdosis erhalten hat, oder - die Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit Corona infiziert hat und die Infektion mit einem direkten Erregernachweis belegen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
b) seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.
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