Am vergangenen Freitag hat der Bundestag Änderungen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen – darunter die Definition des Impfnachweises. Ab 1. Oktober besteht ein vollständiger Impfschutz, wenn drei Einzelimpfungen erfolgt sind. Bislang war diese Vorgabe in der Coronavirus-Einreiseverordnung geregelt.
In § 22a IfSG sind Impf-, Genesenen- und Testnachweis definiert. Demnach ist ein Impfnachweis „ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“. Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn:
- die Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sind, die
- von der EU zugelassen sind oder im Ausland zugelassen sind – letztere müssen von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff sein,
- insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und
- die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.
Bis zum 30. September 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz auch bei zwei Einzelimpfungen vor. Ab dem 1. Oktober 2022 gelten Personen mit zwei Einzelimpfungen als vollständig geimpft, wenn:
- die Person einen spezifischen positiven Antikörpertest nachweisen kann und dieser zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht gegen Corona geimpft war
- die Person mit Corona infiziert war und die Infektion mit einem direkten Erregernachweis belegen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine zweite Impfdosis erhalten hat, oder - die Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit Corona infiziert hat und die Infektion mit einem direkten Erregernachweis belegen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
b) seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.
Quelle: Bundesrat: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
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