Urlaubsgeld: Ein Viertel weniger wegen Krankheit?
Zwar dürfen sich nicht alle Beschäftigten über Urlaubsgeld freuen, doch einige profitieren von dem finanziellen Extra. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Zahlung gekürzt wird. Möglich ist dies beispielsweise aufgrund von Arbeitsunfähigkeit. Bei Krankheit gibt es rund ein Viertel weniger Urlaubsgeld.
Die Sommermonate sind bei vielen Beschäftigten auch mit einem längeren Urlaub verbunden. Während es für die freien Tage weiter das reguläre Gehalt, genau Urlaubsentgelt, gibt, dürfen sich manche Angestellte über eine zusätzliche Finanzspritze in Form von Urlaubsgeld freuen. Ein genereller Anspruch darauf besteht nicht, denn es handelt sich um eine freiwillige Zahlung – es sei denn, im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ist etwas anderes festgeschrieben oder es handelt sich um eine regelmäßige Zahlung, sodass das Prinzip der betrieblichen Übung greift.
Bieten Chef:innen Mitarbeitenden das finanzielle Extra an, entscheiden sie ebenfalls über die Höhe. Doch selbst wenn diese bereits festgelegt wurde, gilt: Unter bestimmten Voraussetzungen kann gekürzt werden. Unter anderem kann es wegen Krankheit ein Viertel weniger Urlaubsgeld geben.
Urlaubsgeld: Kürzung wegen Krankheit möglich
Der Reihe nach. Das Urlaubsgeld gilt als sogenannte Sondervergütung, die zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbracht wird. Und wie das reguläre Gehalt fällt auch diese unter das Entgeltfortzahlungsgesetz. Im Krankheitsfall gelten damit besondere Regelungen. Genau ermöglicht § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz eine Kürzung der Sondervergütung: „Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig“, heißt es.
Und auch das Ausmaß der Kürzung ist geregelt. Demnach darf das Urlaubsgeld für jeden Krankheitstag um bis zu 25 Prozent des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, reduziert werden. Sprich: Bei Krankheit erhalten Angestellte etwa ein Viertel weniger Urlaubsgeld.
Ein Beispiel: Eine PTA im siebten Berufsjahr mit einem monatlichen Tarifgehalt von 2.922 Euro verdient pro Jahr 37.986 Euro (zwölf Monatsgehälter plus Jahressonderzahlung). Bei 303 Arbeitstagen im Jahr 2026 sind das 125,37 Euro pro Arbeitstag. Wird dieses Tagesgehalt bei der Sondervergütung als Grundlage genutzt, dürfen bei Krankheit bis zu 25 Prozent davon abgezogen werden – sprich 31,34 Euro. Fällt die PTA im Jahr für zehn Tage arbeitsunfähig aus, kann ihr Urlaubsgeld wegen Krankheit somit um 313,40 Euro gekürzt werden.
Übrigens: Urlaubsgeld plus Sonderzahlung sind für Apothekenangestellte unter bestimmten Bedingungen möglich.
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