Endlich Urlaub! Die Freude auf die freien Tage ist groß. Toppen kann den Jubel eine Finanzspritze. Doch Urlaubsgeld wird nicht allen Angestellten selbstverständlich gezahlt, denn ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Apothekenmitarbeiter:innen müssen dennoch nicht leer ausgehen.
Eine Sonderzahlung lässt das Urlaubsherz höherschlagen, doch nicht jede/r Angestellte darf sich über Urlaubsgeld freuen. Wie eine Online-Umfrage des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) im vergangenen Jahr zeigte, erhalten 71 Prozent der Beschäftigten mit Tarifbindung Urlaubsgeld. Gibt es keinen Tarifvertrag, können sich nur 34 Prozent über Urlaubsgeld freuen. Mitarbeiter:innen mit Tarifbindung sind also im Vorteil.
Was gilt in der Apotheke?
Laut § 18 Bundesrahmentarifvertrag steht den Mitarbeiter:innen eine Sonderzahlung in Höhe von 100 Prozent des tariflichen Monatsverdienstes zu. Anspruch haben Angestellte, die länger als sechs Monate beschäftigt sind. Die Summe muss spätestens mit dem Novembergehalt auf dem Konto sein. Die Auszahlung kann aber auch gesplittet werden, sodass sich Apotheker:innen, PTA und PKA im Sommer und zur Weihnachtszeit auf einen „Geldregen“ freuen können. Urlaubsgeld kann aber auch ohne Tarifbindung gezahlt werden, nämlich dann, wenn die Sonderzahlung vertraglich vereinbart wurde.
Kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld
Zahlen Chef:innen Urlaubsgeld, ist dies eine zusätzliche Leistung, für die kein gesetzlicher Anspruch besteht. Allerdings kann sich ein Anspruch aus dem Tarifvertrag ergeben oder wenn die Sonderzahlung im Arbeitsvertrag vereinbart und festgehalten wurde. Ist beides nicht der Fall, gibt es eine dritte Möglichkeit – die „betriebliche Übung“. Hat der/die Arbeitgeber:in über einen längeren Zeitraum (mindestens drei Jahre) regelmäßig, zum selben Zeitpunkt und in gleicher Höhe Urlaubsgeld an die Angestellten gezahlt, kann sich aufgrund der sogenannten betrieblichen Übung ein Anspruch ergeben, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) mitteilt. Allerdings muss die Zahlung unwiderruflich erfolgt sein. „Zahlt ein Arbeitgeber, teilt aber mit, dass die Zahlung freiwillig erfolgt und der Widerruf vorbehalten wird, kann dies dem Anspruch entgegenstehen.“
Höhe und Auszahlung
Einen festgelegten einheitlichen Zeitpunkt für die Zahlung des Urlaubsgeldes gibt es nicht. In Tarifverträgen und vertraglichen Vereinbarungen kann jedoch ein Auszahlungsdatum festgelegt sein. Auch die Höhe kann individuell abweichen. Bei einer Regelung im Arbeitsvertrag können die Parteien die Höhe des Urlaubsgeldes aushandeln. Bei Tarifbindung können Berechnungen Anwendung finden – festgelegte Summe pro Jahr oder festgelegter Prozentsatz vom Lohn.
Urlaubsgeld vs. Urlaubsentgelt
Als Urlaubsentgelt wird die Lohnfortzahlung während des Urlaubs bezeichnet. Das Urlaubsgeld ist hingegen eine Sonderzahlung, für die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt und die somit eine freiwillige beziehungsweise vertraglich vereinbarte Zahlung ist. Von der Urlaubsabgeltung ist die Rede, wenn Arbeitnehmer:innen ihren Urlaub nicht genommen haben und die Tage beispielsweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden.
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