Gehaltsboost für PTA: Urlaubsgeld plus Sonderzahlung?
Sommerzeit ist Urlaubszeit. Und letztere wird teilweise einem finanziellen Extra „versüßt“. Die Rede ist vom Urlaubsgeld. Besteht Tarifbindung, ist die Wahrscheinlichkeit, das Extra zu bekommen, bekanntlich höher. Doch damit nicht genug. Für tarifgebundene PTA besteht Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt. Doch dürfen sich die Kolleg:innen über beides – Urlaubsgeld und Sonderzahlung – freuen?
Während das Weihnachtsgeld bei einem Großteil der PTA dazugehört, kommt das Urlaubsgeld laut einer aposcope-Befragung deutlich seltener zum Einsatz – 57 versus 21 Prozent. Bei beidem handelt es sich um freiwillige Zahlungen des/der Chef:in, sodass in der Regel kein Anspruch darauf besteht.
Im Gegensatz zur Jahressonderzahlung. Denn diese ist in Apotheken, in denen Tarifbindung gilt, Pflicht. Damit haben Angestellte laut § 18 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) jährlich Anspruch auf einen Bruttomonatslohn extra, der spätestens mit dem Novembergehalt ausgezahlt wird – vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
Aber dürfen sich PTA über einen doppelten Gehaltsboost – beispielsweise Urlaubsgeld plus Sonderzahlung – freuen oder gibt es nur eins von beidem?
Sonderzahlung plus Urlaubsgeld: Möglich, aber …
Der BRTV liefert die Antwort. In § 18 Abschnitt 2 heißt es dazu: „Während des Kalenderjahres aufgrund betrieblicher, einseitig vom Apothekeninhaber festgelegter oder vereinbarter Regelungen bereits gezahlte oder noch zu zahlende Sondervergütungen, insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gratifikationen, Jahresabschlussvergütungen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen und dergleichen, können auf die Sonderzahlung angerechnet werden.“
Das bedeutet im Klartext: Gibt es von dem/der Chef:in finanzielle Extras für gute Leistungen, Urlaub und Co., kann der entsprechend gezahlte Betrag von der jährlichen Sonderzahlung abgezogen werden. Eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht, es liegt also im Ermessen der Apothekenleitung, ob sich PTA über Urlaubsgeld plus Sonderzahlung freuen dürfen. Letztere darf dabei nicht gestrichen, sondern wenn überhaupt je nach wirtschaftlicher Lage der Apotheke um maximal die Hälfte gekürzt werden. Kolleg:innen ohne Tarifbindung können dagegen sogar komplett leer ausgehen, weil für sie der Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht besteht, solange sie nicht individuell im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Übrigens: Ändert sich das Gehalt innerhalb eines Kalenderjahres, wird für die Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung das jährliche Tarifgehalt herangezogen. Greift dagegen Mitten im Jahr ein neuer Tarifvertrag, wie es aktuell noch der Fall sein könnte, erhöht sich die Sonderzahlung entsprechend des darin neu vereinbarten Gehaltes.
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