Sturm, Hagel, Gewitter: Bei Unwetter keine Arbeit?
Die erste Mini-Hitzewelle des Jahres neigt sich dem Ende zu und verabschiedet sich – na klar – mit Gewitter, Sturm und Co. Da kommt wieder einmal die Frage auf, ob PTA trotz Unwetter zur Arbeit kommen müssen. Die klare Antwort: Es ist kompliziert.
„Erst Hitze, dann Blitze“ – so oder so ähnlich fiel die Wettervorhersage in den letzten Tagen aus. Kein Wunder, dass der Deutsche Wetterdienst schon zu Beginn der Woche über drohende Unwetter am Donnerstag und Freitag informiert hat – inklusive Starkregen, Hagel und Sturm- oder sogar Orkanböen. Und so kam oder kommt es vielerorts auch. Aber was gilt bei Unwetter in Sachen Arbeit? Müssen sich PTA trotz Warnung in die Apotheke wagen?
Generell gilt: Arbeitnehmende tragen das Wegerisiko und sind demnach dafür verantwortlich, dass und wann sie ihren Arbeitsplatz erreichen. Und das gilt auch für wetterbedingte Zwischenfälle wie einen Schneeeinbruch oder eben Unwetter. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) informiert. Nämlich dann, wenn eine amtliche beziehungsweise offizielle Warnung vorliegt. Denn das bedeutet, dass der Arbeitsweg mit einem Risiko für Arbeitnehmende verbunden ist.
„Eine akute Unwetterwarnung kann der Grund sein, dass es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, sich auf den Weg zum Arbeitsplatz zu machen. In der Regel ist das dann eine begründete Arbeitsverhinderung, die dazu berechtigt, der Arbeit in dieser Situation fern zu bleiben“, so der DGB. Somit könnten PTA wohl theoretisch zu Hause bleiben. Voraussetzung ist jedoch, dass sie den/die Chef:in rechtzeitig über das Fernbleiben informieren.
Die gute Nachricht: PTA, die sich trotz Unwetter auf den Weg zur Arbeit machen, es aber nicht pünktlich schaffen, dürfen in diesem Fall nicht abgemahnt werden, erklärt die Gewerkschaft IG Metall.
Unwetter: Ohne Arbeit keine Vergütung
Es gibt jedoch einen Haken – die Vergütung. Denn auch bei Unwetter gilt: Keine Arbeit, kein Lohn. „Ein solcher Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gemäß § 616 BGB besteht nur bei Verhinderung durch einen ,in der Person des Arbeitnehmers‘ liegenden Grund. Voraussetzung sind somit subjektive, persönliche Leistungshindernisse. Ein Unwetter stellt aber – wie Hitzefrei in der Schule – ein objektives Leistungshindernis dar, das nicht in den persönlichen Verhältnissen begründet ist“, stellt der DGB klar.
Übrigens: „Anders sieht es auch dann aus, wenn der Betrieb wegen eines Naturereignisses (Unwetter, Überschwemmung etc.) lahm liegt und keine Arbeit möglich ist. Dieses Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber. Entgelt muss dann trotzdem gezahlt werden“, betont die IG Metall weiter.
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