Nicotin auf Rezept: Anspruch, Prüfpflicht, Arzneimittel
Arzneimittel zur Tabakentwöhnung werden von den Kassen erstattet. Verordnungsfähig sind Nicotin-haltige, nicht verschreibungspflichtige Präparate sowie Rx-Arzneimittel mit Vareniclin. Allerdings nicht in Kombination. Ob die Voraussetzungen gegeben sind, entscheiden Verschreibende. Die Apotheke hat keine Prüfpflicht – auch nicht in Bezug auf die Höchstmenge.
Wird in der Apotheke ein Muster-16 oder ein E-Rezept mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung vorgelegt, können diese zulasten der Kasse beliefert werden. Grundlage sind § 14a und Anlage IIa Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Arzneimittel zur Tabakentwöhnung haben gesetzlich Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde. Ärzt:innen führen dazu einen Test durch – den Fagerström-Test.
Aber auch Versicherte mit Grunderkrankungen und starker Abhängigkeit, die trotz Lungenerkrankungen wie Asthma oder COPD oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen nicht mit dem Rauchen aufhören, können die Arzneimittel verordnet bekommen – ebenso Schwangere.
Worauf besteht Anspruch?
Versicherte haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung sowie ausnahmsweise auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die verordnungsfähigen Wirkstoffe sind in der Anlage IIa AM-RL aufgeführt.
Anspruch besteht auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen für vorerst drei Monate. Dann wird die Zweckmäßigkeit einer weiteren Verordnung geprüft. Wird ein verordnetes Arzneimittel innerhalb der Frist nicht vertragen, kann auf ein anderes gewechselt werden. Ist die Therapie abgeschlossen, ist eine erneute Versorgung frühestens drei Jahre nach Abschluss der vorherigen Behandlung möglich.
Anlage IIa AM-RL
Nicotin:
- alle marktverfügbaren Arzneimittel
- sämtliche Wirkstärken
- dazu gehören beispielsweise Pflaster, Kaugummis, Lutschtabletten, Spray
- die Kombination Nicotin-haltiger Arzneimittel ist möglich, wenn es sich um die Kombination von „Transdermalen Pflastern“ mit einer weiteren Darreichungsform handelt
- die Kombination mit Vareniclin-haltigen Arzneimitteln ist ausgeschlossen
Vareniclin
- alle marktverfügbaren Arzneimittel
- die Kombination mit Nicotin-haltigen Arzneimitteln ist ausgeschlossen
Achtung, Arzneimittel mit den Wirkstoffen Bupropion und Cytisin sind nicht erfasst und gehören somit nicht zum Leistungskatalog und gelten weiterhin als Lifestylearzneimittel im Rahmen der Raucherentwöhnung.
Das Tabakentwöhnungsprogramm
Versicherte müssen sich für ein evidenzbasiertes Tabakentwöhnungsprogramm anmelden. Dies ist sowohl digital – Online-Programme oder DiGA – als auch in Präsenz – Verhaltenstherapien in Gruppen oder Einzelberatung – möglich. Wichtig ist nur, dass das Programm anerkannt und wissenschaftlich geprüft ist.
Keine Prüfpflicht für Apotheken
Apotheken haben keine Prüfpflicht, ob der/die Versicherte die Voraussetzungen zur Verordnung auf Rezept erfüllt. Dies liegt im Verantwortungsbereich der verschreibenden Person. Zudem besteht keine Prüfpflicht in Bezug auf die verordnete Menge, da keine Höchstmengen festgelegt sind.
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