Wegerisiko: Wer zu spät kommt, der muss nacharbeiten
Verspätung vorprogrammiert? Im Winter können Schnee, Eis und Glätte sowie Tauwetter den Arbeitsweg zur besonderen Herausforderung machen. Von Rutschpartie bis ausgefallener Zug ist einiges möglich und doch muss die Apotheke pünktlich erreicht werden. Denn wer zu spät kommt, der muss die Zeit nacharbeiten, denn der/die Arbeitnehmer*in trägt das Wegerisiko.
Höhere Gewalt ist keine Ausrede. Naturkatastrophen sowie Glatteis und Schneechaos, Stau und Bahnstreik sind keine Gründe, auf die sich Apothekenmitarbeiter*innen berufen können, wenn sie unpünktlich sind. Wer einmalig den Dienst in der Apotheke verspätet antritt, hat in der Regel nichts zu befürchten, allerdings muss die versäumte Zeit nachgearbeitet werden.
Achtung: Notorische Zuspätkommer*innen verstoßen gegen die arbeitsvertraglich geregelten Pflichten und riskieren eine Abmahnung. Wer weiterhin regelmäßig zu spät am Arbeitsplatz erscheint, dem drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen und im schlimmsten Fall die Kündigung.
Der/die Angestellte ist in der Bringschuld und trägt das Wegerisiko. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitsweg fünf Minuten oder eine Stunde beträgt. Sind beispielweise Schlechtwetter oder ein Bahnstreik angekündigt, muss ein Zeitpuffer eingeplant und der Arbeitsweg früher angetreten werden, um pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Auch zusätzliche Kosten müssen von den Angestellten in Kauf genommen werden.
Wer also zu spät kommt, erhält für die versäumte Zeit kein Geld, denn der/die Arbeitgeber*in ist nach §§ 275 und 326 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von der Leistungspflicht befreit.
Kommen Apothekenmitarbeiter*innen jedoch ohne eigenes Verschulden zu spät, sieht die Sache anders aus. Grundlage ist § 616 Absatz 1 BGB „Vorübergehende Verhinderung“. Darin heißt es: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der/die Mitarbeiter*in erkrankt, ein Unglück wie ein Wohnungsbrand oder ein Verkehrsunfall passiert oder das eigene Auto nicht anspringt. Werden Apothekenmitarbeiter*innen auf dem Arbeitsweg zum/zur Ersthelfer*in oder unverschuldet in einen Unfall verwickelt, fallen also keine Minusstunden an.
Und wenn der/die Chef*in zu spät kommt und die Apotheke nicht rechtzeitig aufschließt? Sind die Mitarbeiter*innen pünktlich und der/die Inhaber*in nicht, fallen für die Wartezeit keine Minusstunden an und die versäumte Zeit muss nicht nachgearbeitet werden.
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