Mit dem Boot zur Arbeit? Tief Bernd hat in den vergangenen Tagen in einigen Regionen Deutschlands für Dauerregen und Überschwemmungen gesorgt. Die Wassermassen können nicht nur den Weg zur Apotheke erschweren, sondern auch für Hochwasser in der Offizin sorgen. Dabei gibt es in puncto Arbeitszeit und Lohnfortzahlung einiges zu beachten.
Regen, Regen und noch mal Regen. Vielerorts herrscht Land unter. Keller und Geschäfte stehen unter Wasser und Straßen sind nicht passierbar. Auch wenn bei Naturkatastrophen wie Überschwemmungen oder Hochwasser von höherer Gewalt die Rede ist, liegt das Wegerisiko bei den Angestellten. Auch bei einer Unwetterwarnung, die es unmöglich macht, den Arbeitsweg anzutreten, besteht kein Vergütungsanspruch.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung ist nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur gegeben, wenn der/die Arbeitnehmende „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Hochwasser und Überschwemmungen sind demnach nicht persönlich verschuldet, sondern gelten als objektive Leistungshindernisse, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) mitteilt. Anders sieht es aus, wenn die/die Angestellte direkt vom Hochwasser betroffen ist und beispielsweise der eigene Keller vollgelaufen ist und der/die Angestellte die eigenen Angelegenheiten klären muss.
Apothekenmitarbeiter:innen können sich also nicht auf die Wetterlage berufen, wenn sie zu spät in der Apotheke ihren Dienst antreten. Die versäumte Zeit wird nicht vergütet, denn Arbeitgeber:innen sind nach §§ 275 und 326 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von der Leistungspflicht befreit. Die Zeit muss nachgearbeitet werden oder kann mit geleisteten Überstunden verrechnet werden.
Kommen Apothekenmitarbeiter:innen trotz Hochwasser trockenen Fußes und pünktlich zur Arbeit, aber die Apotheke steht unter Wasser und der Betrieb kann nicht aufgenommen werden, wird die ausgefallene Arbeitszeit vergütet. Warum? Weil das Betriebsrisiko bei der/dem Inhaber:in liegt. Geregelt ist die Lohnfortzahlung auf Grundlage des Annahmeverzugs in § 615 BGB. „Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“ Es fallen also weder Minusstunden an noch muss die Zeit nachgearbeitet werden.
Für den Betriebsausfall kann der/die Apothekeninhaber:in Kurzarbeitergeld beantragen, oder der Ausfall kann durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgefedert werden.
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