Pen-Nadeln: Osteoporose statt Diabetes – was gilt?
Hilfsmittel zum Glukosemanagement wurden aus der Produktgruppe (PG) 03 herausgelöst und in eine eigene PG 30 überführt. Somit entfällt für Pen-Nadeln die Präqualifizierung und auch eine Genehmigung ist nicht einzuholen. Anders sieht es aus, wenn Pen-Nadeln für andere Indikationen, beispielsweise zur Osteoporose-Behandlung, benötigt werden und verordnet sind.
Pen-Nadeln sind als apothekenübliche Hilfsmittel zum einen unter der Hilfsmittelpositionsnummer 03.99.99.1001 als Applikationshilfen sowie unter der 30.99.99.1001 für Insulinpen-Kanülen als „Messgeräte und Applikationshilfen zum Glukosemanagement“ im Hilfsmittelverzeichnis gelistet.
Werden Pen-Nadeln außerhalb des Glukosemanagements benötigt und verordnet, sind die Genehmigungs- beziehungsweise Abrechnungsverfahren auf Grundlage von Verträgen nach § 127 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V über die Versorgungen mit apothekenüblichen Hilfsmitteln zu beachten.
Ein Beispiel: Zulasten der Kasse sind Pen-Nadeln mit der Diagnose „Osteoporose“ verordnet. Diese können beispielsweise bei der Behandlung mit Forsteo (Teriparatid, Lilly) benötigt werden, da der Pen ohne Nadeln geliefert wird. Kompatibel ist das Arzneimittel unter anderem mit BD Ultra-Fine Pen-Nadeln. Weil die Applikationshilfen in die PG 03 fallen, ist ein Kostenvoranschlag einzuholen.
Generell gilt: Arzneimittel und Hilfsmittel dürfen nicht auf einem Rezept verordnet werden. Für die Pen-Nadeln ist ein separates Rezept auszustellen und die Ziffer „7“ zu markieren. Fehlt die Kennzeichnung durch die verschreibende Person, kann die Apotheke heilen.
Außerdem ist die verschreibende Person zur Angabe der Diagnose verpflichtet. „In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums […] angeben“. Fehlt die Diagnose, ist die Apotheke zur Heilung berechtigt. Allerdings bedürfen Änderungen und Ergänzungen der Verordnung einer erneuten Arztunterschrift inklusive Datumsangabe, heißt es in der Hilfsmittelrichtlinie. Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch ist außerdem der Versorgungszeitraum anzugeben. Zudem ist der Empfang auf der Rückseite zu bestätigen.
Hilfsmittel können nach den Verträgen § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V unter Verwendung der zehnstelligen Hilfsmittelnummer abgerechnet werden. Bei Gruppenverträgen nach § 300 SGB V findet die PZN Anwendung. Vorsicht ist bei der Abgabe von Leihgeräten wie Milchpumpen geboten, denn bei der Erstverordnung werden in der Regel Mietgebühr und Zubehör auf einem Rezept abgerechnet. Hier besteht die Gefahr einer Mischverordnung, wenn nicht beide Positionen mit der HiMi-Nummer abgerechnet werden. Vorausgesetzt, das Zubehörset muss nach § 302 SGB V abgerechnet werden.
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