Kündigung ablehnen: Was gilt für PTA und Chef:innen?
Weder Chef:innen noch Angestellte nehmen in der Regel gerne eine Kündigung in Empfang. Doch ob sie wollen oder nicht, eine Kündigung ablehnen ist tabu, oder? Es kommt darauf an.
Generell gilt: Weil es sich bei einer Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss diese nicht von dem/der Empfänger:in offiziell angenommen werden. Es besteht somit keine Zustimmungspflicht. Wie immer gibt es jedoch Ausnahmen. Gemäß § 174 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht demnach das Recht, eine Kündigung zurückzuweisen. Möglich ist dies, wenn der/die Aussprechende entsprechende Vorgaben an eine Kündigung nicht erfüllt hat, genau wenn der Ausspruch durch eine nicht ausreichend bevollmächtigte Person erfolgt. Die Zurückweisung muss dann jedoch laut BGB „unverzüglich“ erfolgen. Eine genaue Frist ist dabei nicht vorgegeben, doch „unverzüglich“ bedeutet in der Regel ohne schuldhaftes Verzögern, also am besten direkt nach der Kenntnisnahme des Schreibens.
Hinzukommt, dass eine Kündigung nicht die formalen Anforderungen erfüllt, wenn beispielsweise die Unterschrift fehlt, Fristen nicht beachtet wurden oder die Schriftform nicht gewahrt wurde. Insbesondere bei arbeitgeberseitigen Entlassungen ist somit Vorsicht geboten und Angestellte wie PTA können die Kündigung mitunter oftmals ablehnen beziehungsweise zurückweisen.
Achtung: Ein Widerspruch allein gegen eine Kündigung genügt nicht, damit diese unwirksam wird. Stattdessen muss – bei vorliegendem Kündigungsschutz – Klage eingereicht werden, und zwar innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt.
Können Chef:innen eine Kündigung ablehnen?
Chef:innen können sich dagegen in der Regel nicht weigern, die Kündigung von Angestellten anzunehmen, auch wenn sie ihren Wechselwunsch nicht akzeptieren möchten. Auch hier gilt jedoch, dass das Schreiben den Vorgaben des BGB entsprechen muss. Entscheidend ist zudem, dass Angestellte den Erhalt der Kündigung belegen können.
Wer sich nach einer Kündigung doch überzeugen lässt, zu bleiben, muss oftmals einen Widerspruch formulieren, um das Schreiben für unwirksam zu erklären, und zwar möglichst schnell. So wird die Kündigung laut § 130 BGB nicht wirksam, „wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.“ Angestellte sollten sich zudem eine Bestätigung des/der Chef:in einholen. Andernfalls endet das Arbeitsverhältnis meist wie im Schreiben datiert.
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