Den Job zu verlieren, gleicht für Angestellte oftmals einer Horrorvorstellung. Kein Wunder, dass sich viele Beschäftigte auf den Kündigungsschutz berufen. Doch besteht dieser für PTA überhaupt und wenn ja – ab wann? Wir haben einige FAQs zum Kündigungsschutz für dich zusammengestellt.
Wann greift der Allgemeine Kündigungsschutz für PTA?
Generell gilt: Der Allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Dieser gilt für Beschäftigte, die mindestens seit sechs Monaten ununterbrochen bei dem/der Arbeitgeber:in angestellt sind – unabhängig von der Probezeit. Außerdem muss der Betrieb insgesamt mehr als zehn Beschäftigte aufweisen. Teilzeitkräfte werden dabei je nach Anzahl ihrer Wochenstunden mit dem Faktor 0,5 (bis 20 Stunden) oder 0,75 (bis 30 Stunden) gezählt. Für Beschäftigte, die bereits vor dem 31. Dezember 2003 in der Apotheke angestellt waren, gilt eine Mindestanzahl von mehr als fünf Mitarbeitenden, die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls dort beschäftigt waren und bei Erhalt der Kündigung auch noch sind.
Ist beides in der Apotheke der Fall, genießen PTA Kündigungsschutz und dürfen somit nicht ohne Weiteres – sprich nur gekündigt werden, wenn die soziale Rechtfertigung dafür gegeben ist. Zudem können sie gegen eine vermeintlich ungerechtfertigte Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Klage erheben.
Achtung: Die fristlose Kündigung bleibt vom Kündigungsschutz in der Regel unberücksichtigt. Welche Voraussetzungen dafür gelten, erfährst du hier.
Was sieht der Kündigungsschutz vor?
Durch den Allgemeinen Kündigungsschutz ist geregelt, wann eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den/die Chef:in unwirksam ist. Dies gilt unter anderem bei einer sozial ungerechtfertigten Kündigung – sprich, wenn die Gründe für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen,“ bedingt sind, heißt es in § 1 Absatz 2 KSchG.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen außerdem Aspekte wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, eine mögliche vorliegende Schwerbehinderung und Co. des/der jeweiligen Arbeitnehmer:in berücksichtigt werden – Stichwort Sozialauswahl.
Wann haben PTA besonderen Kündigungsschutz?
Abgesehen vom Allgemeinen Kündigungsschutz gilt für PTA ein besonderer Kündigungsschutz, wenn sie schwanger sind, sich in Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit befinden, eine Schwerbehinderung aufweisen oder Mitglied im Betriebsrat der Apotheke sind. In diesen Fällen ist eine Kündigung in der Regel nicht möglich oder nur unter erschwerten Bedingungen, beispielsweise bei schweren Pflichtverletzungen und nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
Kündigungsschutz auch für befristet Beschäftigte?
Für PTA mit befristeten Verträgen – beispielsweise aufgrund einer Schwangerschaftsvertretung – gilt eine besondere Form des Kündigungsschutzes. Denn weil bei ihnen das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits festgelegt ist, ist eine frühere Beendigung in der Regel unzulässig. Ausnahmen gelten beispielsweise, wenn dies im Arbeitsvertrag entsprechend geregelt ist oder bei wichtigen Gründen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
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