Mehr Urlaub mit steigendem Alter?
Mehr als vier von zehn PTA sind älter als 40 Jahre. Und weil die körperliche Belastung mit den Lebensjahren steigt, wünschen sich viele Beschäftigte mehr freie Zeit. Doch mehr Urlaub mit steigendem Alter ist tabu, oder?
Generell gilt: Laut Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) haben Apothekenangestellte Anspruch auf 35 Werktage Erholungsurlaub. In Sachsen sind es 34 Urlaubstage, in Nordrhein dagegen nur 33. Einen zusätzlichen Tag gibt es bei längerer Betriebszugehörigkeit, im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbands deutscher Apotheken (ADA) braucht es dafür eine mindestens vierjährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit. In Sachsen und Nordrhein müssen Angestellte mindestens fünf Jahre in der Apotheke tätig sein, um einen Tag Zusatzurlaub zu erhalten und somit auf 35 beziehungsweise 34 freie Tage zu kommen.
Somit spielt zwar eine Rolle, wie lange Beschäftigte bei dem/der Arbeitgeber:in tätig sind, aber gilt das auch für die Lebensjahre? Dürfen Angestellte mit steigendem Alter mehr Urlaub bekommen?
Übrigens: Auch ein Kürzen des Urlaubsanspruchs ist erlaubt, und zwar wenn beispielsweise zusätzlich unbezahlter Urlaub genommen wird.
Mehr Urlaub mit steigendem Alter: (k)eine Benachteiligung?
Nein, sagt das Bundesarbeitsgericht. Genau haben die Richter:innen bereits vor Jahren in einem Urteil entschieden, dass ein steigendes Alter nicht der alleinige Grund für mehr Urlaub sein darf. Denn dies widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. So sind laut § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Benachteiligungen unter anderem aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, der Religion, des Alters oder der sexuellen Identität tabu. Doch das bedeutet nicht nur, dass ältere Angestellte nicht benachteiligt werden dürfen, sondern im Gegenzug auch, dass Jüngere nicht schlechter gestellt werden dürfen. Ausnahmen gelten gemäß § 8 AGG, wenn berufliche Anforderungen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Unterschiede bei den freien Tagen – beispielsweise mehr Urlaub mit steigendem Alter – können zudem erlaubt sein, wenn dies „objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt“ wird, heißt es von einem Landesarbeitsgericht. Dazu gehören unter anderem ein erhöhtes Erholungsbedürfnis oder längere Regenerationszeiten. Ob und wann dies der Fall ist, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. „Mehrurlaub für ältere Mitarbeiter ist nicht empfehlenswert, da eine Einteilung nach Alter diskriminierend sein könnte“, mahnt auch die IHK München.
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