Kündigung: PTA müssen Erhalt nicht unterschreiben
Wirst du gekündigt, ist das erst einmal ein Schock und du kannst keinen klaren Gedanken fassen. Im ersten Schritt heißt es Ruhe bewahren und im zweiten die schriftliche Kündigung nicht unterschreiben – oder?
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss immer schriftlich erfolgen, so verlangt es § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine E-Mail oder Fax genügt nicht, denn das Kündigungsschreiben muss in Papierform (im Original) abgegeben werden – und zwar eigenhändig von der kündigenden Partei – Arbeitnehmer:in oder Chef:in – unterschrieben. Möglich ist auch die Unterschrift als notariell beglaubigtes Handzeichen.
Wann ist die Kündigung wirksam?
Mit der persönlichen Übergabe, und zwar auch dann, wenn der/die Gekündigte das Schreiben nicht liest oder direkt in den Müll wirft. Wird die Kündigung per Post zugestellt, ist diese wirksam, sobald sie dem/der Empfänger:in zugeht und unter normalen Umständen zur Kenntnis genommen werden kann.
Müssen Gekündigte die Kündigung unterschreiben?
Die Antwort lautet Nein. Wirst du entlassen, musst du die Kündigung nicht unterschreiben. Eine Verpflichtung besteht nicht. Arbeitgebende können Angestellte auch nicht zwingen.
In der Regel wird das Quittieren des Kündigungsschreibens von Arbeitgebenden verlangt und das Schreiben liegt gleich zweimal vor – einmal für den/die Angestellte und ein Exemplar für den/die Arbeitgeber:in. So haben Arbeitgebende einen Nachweis, dass die Kündigung an den/die Mitarbeiter:in übergeben wurde. Ab dem Zeitpunkt tickt die Uhr – nämlich die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die innerhalb von drei Wochen eingereicht werden muss und für die Einhaltung der Kündigungsfrist.
Unterschreibst du doch, solltest du genau hinsehen, denn unter Umständen hat der/die Chef:in einen Passus eingebaut, mit dem du erklärst, auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage zu verzichten.
Merke: Du bist nicht dazu verpflichtet, eine erhaltene Kündigung zu unterschreiben. Steht auf dem Kündigungsschreiben „Kündigung erhalten“ und du unterschreibst doch an dieser Stelle, gibt es in der Regel nichts zu befürchten, denn du quittierst nur den Erhalt und nicht, dass du der Entlassung zustimmst oder auf eine Kündigungsschutzklage verzichtest.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Metamizol: Plus 64 Prozent mehr Rezepte
Metamizolhaltige Arzneimittel sind nur zur Behandlung von starken Schmerzen zugelassen. Für den Wirkstoff wurde die Indikation eingeschränkt. Doch die Zahl …
Dos and Don´ts bei einem Notfall in der Apotheke
Die Apotheke ist für viele Patient:innen die erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Problemen. Da wundert es nicht, dass mitunter auch Notfälle …
securPharm: Neuer Scannertest der NGDA
Die Netzgesellschaft Deutscher Apotheker (NGDA) stellt einen neuen Scannertest zur Verfügung. Werden die vier Codes nacheinanander gescannt, können Fehler korrigiert …