Kein Kita-Platz: Anspruch auf Lohnersatz?
Um den Nachwuchs zu betreuen, während berufstätige Mütter und Väter wieder arbeiten, besteht Anspruch auf einen entsprechenden Platz in einer Betreuungseinrichtung. Wird der Kita-Platz nicht rechtzeitig bereitgestellt, kann Lohnersatz geltend gemacht werden – solange, bis die Betreuung sichergestellt ist.
Schon seit knapp 30 Jahren besteht hierzulande ein gesetzlicher Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Geregelt ist dies in § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch und gilt unter anderem für berufstätige Eltern. Dennoch ist dies oftmals leichter gesagt als umgesetzt. Denn mitunter suchen Mütter und Väter monate- oder sogar jahrelang nach einem geeigneten Betreuungsplatz für ihren Nachwuchs.
Kann die zuständige Gemeinde keinen Kita-Platz zur Verfügung stellen, besteht Anspruch auf Lohnersatz, wenn Eltern deswegen beispielsweise die Elternzeit verlängern müssen. Das hat ein Gericht entschieden. Es gibt jedoch Grenzen.
Kein Kita-Platz: Lohnersatz nicht für Eingewöhnungszeit
Was war passiert? Eine berufstätige Mutter meldete ihr Kind ab Januar 2025 in zwei Kindertagesstätten an. Nachdem beide keinen Platz bereitstellen konnten, erfolgte zu Anfang März 2025 noch die Anmeldung in einer dritten Einrichtung. Doch erst ab Mitte des Monats konnte die Betreuung angeboten werden. Weil somit für zwei Wochen kein Kita-Platz zur Verfügung stand, konnte Lohnersatz bei der Stadt geltend gemacht werden, entschied das Landgericht Frankenthal (Pfalz). Denn die Stadt hatte damit ihre im Sozialgesetz geregelte Amtspflicht verletzt und musste somit zahlen.
Das gilt jedoch nicht für den darauffolgenden Zeitraum bis Ende April, für den die Frau ihre Elternzeit verlängerte, um die Eingewöhnungszeit in der Kita mitzuerleben. Diese Eingewöhnung habe sie eigentlich bereits vor Ablauf der Elternzeit durchlaufen wollen, so die Begründung. Doch das Gericht lehnte ihre Forderung auf Erstattung der entfallenden Lohnzahlungen ab.
Der Anspruch auf Lohnersatz gilt nur, solange kein Kita-Platz zur Verfügung gestellt werden kann, nicht darüber hinaus. Er endet somit am Tag der Bereitstellung des Betreuungsplatzes. Der Grund: Eine zusätzliche Eingewöhnungszeit ist im Sozialrecht nicht vorgesehen, sodass entsprechende Aufwendungen hierfür von Eltern selbst zu leisten sind, so das Urteil. Dieses ist noch nichts rechtskräftig und es kann Berufung eingelegt werden.
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