Gehalt zu spät: Nachzahlung plus Zinsen
Ob eine fehlgeleitete Überweisung, eine zu spät angewiesene Zahlung oder eine Verzögerung aus wirtschaftlichen Gründen – es gibt verschiedene Gründe, warum Angestellte ihr Gehalt mitunter zu spät bekommen. Doch dann wird nicht nur eine Nachzahlung fällig, sondern zusätzlich noch Zinsen.
Jede/r siebte PTA hat laut einer aposcope-Befragung das monatliche Gehalt schon ein- oder mehrmals verspätet gezahlt bekommen. Zwar dauerte die Verzögerung meist nur wenige Tage oder maximal zwei Wochen an, doch schon dies kann mitunter knifflig werden, wenn parallel dazu Miete und andere laufende Kosten gedeckt werden müssen. Entstehen durch die verspätete Zahlung Zusatzkosten, kann Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem/der Arbeitgeber:in bestehen. Die gesetzlich vorgesehene Verzugspauschale gibt es dagegen in der Regel nicht. Dennoch haben Arbeitnehmende Anspruch auf „mehr“, wenn das Gehalt zu spät kommt. Denn neben der reinen Nachzahlung werden auch Zinsen fällig, wie die Treuhand Hannover klarstellt.
Zur Erinnerung: PTA und andere Apothekenangestellte gehen mit ihrer Arbeit in Vorleistung und ihr Gehalt wird nachträglich gezahlt, „und zwar so, dass es dem Mitarbeiter spätestens am vorletzten Banktag eines jeden Monats während der Arbeitszeit zur Verfügung steht“, heißt es im Bundesrahmentarifvertrag. Ausnahmen gelten, wenn im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung dazu eine abweichende Regelung enthalten ist.
Gehalt zu spät: Chef:innen müssen Verzugszinsen zahlen
Arbeitgebende haben sicherzustellen, dass das Gehalt als Gegenleistung für erbrachte Arbeit fristgerecht bei Angestellten eingeht. Zahlen Chef:innen nicht pünktlich – sprich für PTA nicht bis zum vorletzten Banktag des Monats –, sind sie automatisch in Verzug auch ohne zusätzliche Mahnung durch Angestellte. Der Verzug beginnt ab dem darauffolgenden Tag beziehungsweise Werktag. Dies ist entscheidend für die Berechnung entsprechender Zinsen. Denn hat der Verzug einmal begonnen, wird eine Nachzahlung fällig, und zwar nicht nur des regulären Gehalts, sondern auch in Form von entsprechenden Zinsen.
„Die Höhe des Verzugszinssatzes ist gesetzlich geregelt und an einen offiziellen Basiszinssatz gebunden, der von der Deutschen Bundesbank jedes halbe Jahr nach Vorgaben der Europäischen Zentralbank neu berechnet und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird“, erklärt die Treuhand. Aktuell liegt der Satz bei 1,27 Prozent. Für Gehaltsforderungen sind es jedoch sogar noch fünf Prozentpunkte mehr, also derzeit 6,27 Prozent. Grundlage ist § 288 Bürgerliches Gesetzbuch.
Nachzahlung plus Zinsen einfordern
Die Berechnung der Verzugszinsen bei einem Gehaltsverzug erfolgt täglich auf Basis des Bruttolohns. „Es fallen also für jeden Tag der Verspätung bis zum Tag des tatsächlichen Zahlungszugangs des Gehalts neue Verzugszinsen an.“ Ein Beispiel: Kommt das Gehalt einer PTA im siebten Berufsjahr sechs Tage zu spät, ergeben sich bei einem Tarifgehalt von 2.922 Euro neben der regulären Nachzahlung noch 183,20 Euro Zinsen pro Jahr. Auf den Tag gerechnet fallen 50 Cent an, was bei einem sechstägigen Verzug 3 Euro entspricht. Für eine einmalig verspätete Gehaltszahlung ein vergleichsweise geringer Betrag, der sich bei wiederholten Verspätungen jedoch aufsummieren kann.
Angestellte können den/die Chef:in somit nicht nur zur Nachzahlung des Gehaltes auffordern, sondern auch Verzugszinsen geltend machen. Insbesondere wenn das Gehalt mehrfach zu spät kommt, kann auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Achtung: Befinden sich Angestellte noch im Ausbildungsverhältnis oder beispielsweise im Minijob, der nach Mindestlohn vergütet wird, müssen Chef:innen bei verspäteter Gehaltszahlung sogar Bußgelder zahlen.
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