Hypoglykämie auf dem Arbeitsweg: Wegeunfall oder Privatsache?
Beschäftigte sind nicht nur bei der Arbeit selbst unfallversichert, sondern auch auf dem Weg dorthin oder von dort nach Hause. Umwege sind dabei jedoch tabu. Ob dies auch gilt, wenn eine Erkrankung der Grund ist, musste das Bundessozialgericht entscheiden. Gilt eine Hypoglykämie auf dem Arbeitsweg somit als Wegeunfall?
Generell gilt: Angestellte sind nicht nur auf der Arbeit bei der Ausführung ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten abgesichert, sondern auch auf dem Weg zwischen ihrem Zuhause und dem Arbeitsplatz. Passiert währenddessen ein Unglück, ist dies ebenfalls abgesichert, und zwar durch die zuständige Berufsgenossenschaft. Stichwort Wegeunfall. Das gilt jedoch nur, solange keine unnötigen Umwege genutzt werden. Ob ein Unfall aufgrund einer Hypoglykämie auf dem Arbeitsweg als Wegeunfall oder Privatsache einzustufen ist, hatte das Bundessozialgericht (BSG) zu entscheiden.
Von einer Hypoglykämie – Unterzuckerung – ist die Rede, wenn die Blutzuckerwerte unter 70 mg/dl beziehungsweise 3,9 mmol/l sinken. Symptome können unter anderem Schwitzen, Zittern, Heißhunger, Herzklopfen, Seh- und/oder Sprachstörungen sowie Bewusstseinstrübungen sein. Leichte Unterzuckerungen können durch die Gabe von Kohlenhydraten abgefedert werden, in schweren Fällen ist schnelle medizinische Hilfe nötig.
Wegen Hypoglykämie auf dem Arbeitsweg: BSG bestätigt Wegeunfall
Geklagt hatte dort ein Angestellter, der an Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt war und auf dem Rückweg von der Arbeit im Auto eine Hypoglykämie erlitt. Weil diese zu Bewusstseinsstörungen führte, verpasste der Mann die Ausfahrt für seinen regulären Arbeitsweg nach Hause. Grund genug für die Unfallversicherung, für den anschließend erlittenen Autounfall die Kostenübernahme zu verweigern. Denn durch den Umweg handelte es sich um eine Privatangelegenheit und nicht um einen versicherten Wegeunfall.
Das sah das BSG anders und entschied: Der Unfall infolge einer Hypoglykämie auf dem Arbeitsweg gilt als Wegeunfall. Denn der Mann hatte zwar einen Umweg genommen, dies beruhte jedoch „auf einem unwillkürlichen Krankheitsgeschehen, dass der Einflussmöglichkeit des Klägers entzogen war und seine Fähigkeit zur Willensbildung ausschaltete“. Somit war das Vorgehen krankheitsbedingt und nicht absichtlich.
Das hatte in erster Instanz auch das Sozialgericht Oldenburg so entschieden. Doch in zweiter Instanz wies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Klage des Mannes ab, wodurch der Fall vor dem BSG landete. Dieses kassierte das Urteil des LSG, wodurch das erste Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig ist und die Hypoglykämie auf dem Arbeitsweg als Wegeunfall gilt.
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