PTA-Vertretung: Vorgaben und No-Gos
Die PTA-Vertretung ist in § 29 Apothekengesetz geregelt. Die Möglichkeit ist vorerst bis Ende 2031 befristet und dient der praktischen Erprobung einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch PTA zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen. Dabei ist einiges zu beachten.
Dauer und Beantragung
Eine Vertretung ist für bis zu 20 Tage im Jahr, jedoch längstens an zehn zusammenhängenden Tagen möglich. Zudem ist die Vertretung durch die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag der Apothekenleitung zu genehmigen. Dazu sind Vorname, Name, Geburtsdatum und Anschrift des/der PTA anzugeben.
Die Genehmigung darf zudem nur erteilt werden, wenn
- sich im Umkreis von mindestens sechs Kilometern keine weitere Apotheke befindet,
- der/die PTA die Voraussetzungen erfüllt,
- die Apothekenleitung im QMS der Apotheke die Betriebsabläufe während der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch PTA festgelegt und den/die PTA über diese Abläufe instruiert hat,
- die Apothekenleitung versichert, dass der der/die PTA nach den Fähigkeiten, Kenntnissen und persönlichen Eigenschaften zur ordnungsgemäßen Durchführung der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs imstande ist und
- das Einvernehmen des Betreibers oder der Betreiberin vorliegt, sofern es sich um die vorübergehende Aufrechterhaltung des Betriebs einer Filialapotheke oder einer Zweigapotheke handelt.
Vertretung ausgeschlossen
Es darf in dem Zeitraum kein/e Apotheker:in oder Pharmazieingenieur:in als Vertretung der Apothekenleitung zur Verfügung stehen. Eine Vertretung ist zudem ausgeschlossen für die Hauptapotheke, eine krankenhausversorgende Apotheke sowie für Apotheken, die verblistern oder Arzneimittel zur parenteralen Anwendung herstellen.
Das müssen PTA erfüllen
PTA, die den Apothekenbetrieb vorübergehend aufrechterhalten, müssen:
- über eine langjährige berufliche Erfahrung in allen relevanten Tätigkeitsbereichen einer öffentlichen Apotheke verfügen,
- in der betreffenden Apotheke pharmazeutische Tätigkeiten seit mindestens drei Jahren durchgängig ohne Aufsicht durch die Apothekenleitung zuverlässig ausgeführt haben und
- von der Apothekenleitung insbesondere instruiert worden sein über
- die Abgabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und von Einzelimporten
- die Beaufsichtigung des Personals der Apotheke und
- das Erkennen der eigenen fachlichen Grenzen und der Entscheidung der Kontaktaufnahme mit der Apothekenleitung oder bei einer Filialapotheke oder bei einer Zweigapotheke mit dem/der Betreiber:in.
Der/die PTA hat während der Dauer der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung die Pflichten der Apothekenleitung.
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