Lohnabzug wegen Minusstunden: Was gilt?
Weist das Arbeitszeitkonto von Beschäftigten Minusstunden auf, ist in der Regel Nacharbeiten angesagt, andernfalls können Gehaltseinbußen drohen, oder? Ob ein Lohnabzug wegen Minusstunden immer erlaubt ist, zeigt ein Urteil.
Mit einem Arbeitszeitkonto erhalten Angestellte und Arbeitsgebende mehr Flexibilität in Sachen Arbeitszeit. Denn dort werden Minus- und Plusstunden festgehalten, wenn von der regelmäßigen Arbeitszeit abgewichen wird. Dabei muss das Konto innerhalb eines festgelegten Ausgleichszeitraums „auf Null gesetzt“ werden. Ist dies nicht der Fall, stellt sich die Frage, was mit Stundenguthaben oder Minusstunden passiert – erst recht, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Ob ein Lohnabzug wegen Minusstunden rechtens ist, hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden und sprach einem Angestellten die Nachzahlung von mehr als 1.150 Euro zu.
Der Fall
Nachdem ein Restaurantmitarbeiter seinen Job gekündigt hatte, behielt sein Chef mehr als 1.150 Euro seines letzten Gehaltes ein. Der Grund: Das elektronische Arbeitszeitkonto wies mehr als 70 offene Minusstunden auf, die nicht nachgearbeitet wurden. Daher folgte ein Lohnabzug wegen Minusstunden. Dagegen klagte der Angestellte und bekam Recht, wie der DGB-Rechtsschutz informiert.
Der Grund: Die ermittelten Minusstunden stammten nicht aus dem aktuellen Ausgleichszeitraum für das Arbeitszeitkonto, sondern aus früheren Jahren und wurden vom Arbeitgeber einfach übertragen. Dies war jedoch unzulässig, so das Gericht. Denn der geltende Tarifvertrag begrenzt den Ausgleichszeitraum grundsätzlich auf zwölf Monate und regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen Plus- oder Minusstunden in einen weiteren Ausgleichszeitraum übertragen werden können. „Ohne eine entsprechende Vereinbarung dürfen Arbeitszeitkonten nicht beliebig über Jahre fortgeschrieben werden“, heißt es vom DGB. Diese fehlte im entsprechenden Fall jedoch, sodass das Arbeitszeitkonto Jahr für Jahr neu berechnet werden muss, anstatt Guthaben oder Minusstunden vom Vorjahr zu übertragen.
Kein Lohnabzug wegen Minusstunden?
Somit durfte für den Angestellten nur der aktuelle Ausgleichszeitraum berücksichtigt werden, in dem keine Minusstunden mehr ermittelt werden konnten. Daher war der Lohnabzug wegen früherer Minusstunden unzulässig und der Arbeitgeber wurde zur Nachzahlung des ausstehenden Betrags zuzüglich Zinsen verurteilt.
Der DGB-Rechtsschutz mahnt jedoch, dass es sich nicht um eine allgemeingültige Entscheidung handelt. Im Gegenteil: „Besteht ein wirksam geführtes Arbeitszeitkonto und liegen die tariflichen oder vertraglichen Voraussetzungen vor, kann ein solcher Ausgleich grundsätzlich zulässig sein.“ Es kommt somit immer auf die jeweiligen vertraglichen Regelungen an.
Was gilt für Apothekenangestellte?
Auch für Apothekenangestellte kann ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart werden, sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitkräfte, wie im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) geregelt ist. Als Ausgleichszeitraum gilt dabei das Kalenderjahr – sprich von Januar bis Dezember. Danach wird abgerechnet. Liegen Plusstunden vor, sollen diese spätestens in den ersten drei Monaten des Folgejahres in Freizeit ausgeglichen werden.
Doch was gilt bei Minusstunden? Diese werden in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen, sind jedoch trotzdem im ersten Quartal auszugleichen beziehungsweise nachzuarbeiten.
Auch nach einer Kündigung müssen Minusstunden nachgearbeitet werden, und zwar bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Bleibt dies aus, kommt es auf die Gründe dafür an. Besteht arbeitgeberseitig keine Gelegenheit dazu, verfallen die Stunden. Weigern sich Angestellte, ihrer Pflicht nachzukommen, können die Stunden vom Gehalt abgezogen werden.
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