Verzugspauschale: Mehr Geld bei verspäteter Gehaltszahlung?
„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“ – diesen Spruch kennt wohl jede/r. Und leider steckt auch etwas Wahres dahinter. Triffst du zum Beispiel nicht pünktlich zur Arbeit in der Apotheke ein, heißt es nacharbeiten. Doch was gilt andersherum für Arbeitgeber:innen, die mit dem Lohn trödeln? Besteht bei verspäteter Gehaltszahlung Anspruch auf Schadenersatz und wann greift die Verzugspauschale?
Arbeitnehmer:innen blicken regelmäßig mit Freude Richtung Monatsende. Denn dann ist Zahltag und du kannst finanziell wieder aus den Vollen schöpfen. Doch während einige Arbeitgeber:innen den Lohn für die Mitarbeiter:innen beispielsweise regelmäßig bereits drei Tage vor Monatsende auszahlen, warten andere bis zum letzten Tag. Für Apothekenangestellte regelt § 17 Bundesrahmentarifvertrag, dass der Lohn „spätestens am vorletzten Banktag eines jeden Monats während der Arbeitszeit zur Verfügung“ stehen soll. Ist das Gehalt jedoch dann nicht auf deinem Konto, ist Frust vorprogrammiert.
Die schlechte Nachricht: Der Gesetzgeber sieht zwar seit einigen Jahren eine sogenannte Verzugskostenpauschale für verspätete Zahlungen vor. Dazu regelt § 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Folgendes: „Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners […] außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt.“ Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az: 8 AZR 26/18) können Arbeitnehmer:innen allerdings nicht davon profitieren, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund. Denn der Regelung im BGB stehe eine andere Bestimmung des Arbeitsgerichtsgesetzes (§ 12a) entgegen, die wiederum den Anspruch auf eine Verzugspauschale oder sonstige Erstattungen für außergerichtliche Aufwendungen im Arbeitsrecht ausschließe, heißt es in der Begründung des Gerichts.
Die gute Nachricht: Ganz leer musst du bei einer verspäteten Gehaltszahlung trotzdem nicht ausgehen. Zunächst einmal solltest du den/die Chef:in darauf aufmerksam machen, dass dein Gehalt noch nicht angekommen ist – entweder mündlich oder in einer schriftlichen Mitteilung, rät die Apothekengewerkschaft Adexa. In der Regel lässt sich das Problem schnell beheben.
Kommt es jedoch häufiger dazu, dass der Lohn nicht pünktlich gezahlt wird, ist das nicht nur ärgerlich, sondern unter Umständen auch teuer. Zum Beispiel, wenn am Monatsanfang Zahlungen wie Miete und Co. anfallen und dein Konto durch das fehlende Gehalt ins Minus gerät. Denn dann fallen mitunter Strafzinsen an. In diesem Fall kannst du laut BGB Schadenersatz von der/dem Arbeitgeber:in fordern. Eingeschlossen sind entstandene Kosten wie Zinsen für das Ausschöpfen des Dispositionskredits oder die Beschaffung von Geld. Wichtig dabei: Du musst entsprechende Nachweise vorlegen, welche Kosten für dich angefallen sind. Außerdem ist nach § 288 BGB ein Verzugszins zu zahlen. In Satz 1 heißt es: „Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“
Übrigens: Ein längerfristig ausbleibendes Gehalt ist ein Grund für eine fristlose Kündigung seitens des/der Arbeitnehmer:in.
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