Fiebersaft: Lauterbach lässt Apotheken auf Retax sitzen
„Lauterbach lässt die Apotheken auf den Retaxationen sitzen“, so Kathrin Vogler, MdB, Fraktion DIE LINKE. Denn auch wenn mit dem ALBVVG die Dosierung fehlen darf, gilt dies nicht rückwirkend für die Fiebersaft-Retax, wie das BMG auf eine Anfrage der Fraktion klarstellt.
Als Fiebersäfte nicht lieferbar waren, sind die Apotheken eingesprungen und haben Rezepturarzneimittel hergestellt – auch wenn Fertigarzneimittel verordnet waren. In diesem Jahr kam die Quittung per Nullretax, wenn die Dosierung fehlte. Denn die ist bei Rezepturarzneimitteln Pflicht, und zwar auch, wenn diese nicht verschreibungspflichtig sind.
„Dieses Engagement wird den Apotheker:innen nicht gedankt“, so Vogler, die im BMG nachgefragt hat, ob Gesundheitsminister Karl Lauterbach mit Bezug auf das gerade beschlossene Lieferengpassbekämpfungsgesetz, das künftig Retaxationen unter anderem bei fehlender Dosierangabe ausschließt, hier aktiv werden wird.
„Die Antwort aus dem Ministerium war so frustrierend wie erwartbar: Es sei noch offen, wann das Gesetz in Kraft tritt und wenn, sei eine rückwirkende Aufhebung der Retaxationen nicht vorgesehen“, so Vogler. „Das ist ein Affront gegen alle Apotheker:innen, die zuletzt im Winter mit viel Engagement versucht haben, die Auswirkungen der Lieferengpässe auf die Versorgung der Kinder zu abzumildern.“
Die profitorientierte Pharmaindustrie bedrohe mit ihren fragilen Lieferketten die Arzneimittelversorgung, die Krankenkassen verweigerten den helfenden Apotheken die Bezahlung und der verantwortliche Minister bestreite die Zuständigkeit. „Mehr Ignoranz geht kaum.“
Die Frage an das BMG: „Wie und wann möchte Gesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach mit einer im Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) entsprechend vorgesehenen Verordnung darauf reagieren, dass die gesetzlichen Krankenkassen derzeit immer häufiger Null-Retaxationen an die Apotheken verschicken, die sich auf die Ausgabe der von den Apothekerinnen und Apothekern im letzten Herbst/Winter aufgrund akuter Lieferengpässe mit großem organisatorischen und zeitlichen Aufwand selbst hergestellten Fiebersäfte bzw. -zäpfchen beziehen und mit Formfehlern (z.B. fehlende Dosierangaben) begründet werden?“
Die Antwort: Das ALBVVG „enthält u. a. Regelungen zur Retaxation. Nach § 129 Absatz 4d Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird eine Retaxation ausgeschlossen, wenn die Dosierangabe auf der Verordnung fehlt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes kann derzeit nicht konkret benannt werden. Die abschließende Befassung des Bundesrates ist für den 7. Juli 2023 vorgesehen. Wenn der Bundesrat das Gesetz passieren lässt, schließt sich die Ausfertigung des Gesetzes und die Verkündung im Bundesgesetzblatt an. Eine Rückwirkung dieser Regelung ist nicht vorgesehen.“
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Kündigung unwirksam: Annahmeverzugslohn darf nicht gestrichen werden
Rund um die Kündigung lauern zahlreiche Stolperfallen. Für Angestellte gilt in jedem Fall: Wachsam sein und prüfen, ob die Entlassung …
Lebensgefahr: Kündigung wegen Trinkflaschen-Streich
Wer Kolleg:innen einen Streich spielen will, muss dabei gewisse Grenzen respektieren. So sind nicht nur Beleidigungen und Demütigungen tabu, sondern …
Blankokündigung: Erst Kündigung, dann Gründe?
Um ein Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden, braucht es vor allem eines: einen wichtigen Grund. Doch das gilt nicht immer. Mitunter …













