Assistierte Telemedizin: Schiedsstelle muss über Honorar entscheiden
Das Digital-Gesetz ist bereits im März 2024 in Kraft getreten. Demnach können Apotheken assistierte Telemedizin anbieten. Theoretisch. Doch in der Praxis ist der Service nicht umsetzbar, denn DAV und GKV-Spitzenverband konnten sich nicht in allen Punkten einigen. Dazu gehören auch die Vergütung und die notwendige Technik. Darum wurde ein Schiedsverfahren eingeleitet.
Assistierte Telemedizin soll die medizinische Versorgung erleichtern und unnötige Notaufnahmebesuche reduzieren. Apotheken spielen dabei eine zentrale Rolle, denn sie können mit geeigneter technischer Infrastruktur assistierte Telemedizin anbieten. Folgende Punkte können Apotheken durch ihren niedrigschwelligen Zugang abdecken:
- Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen,
- Anleitung zur Inanspruchnahme ambulanter telemedizinischer Leistungen,
- Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung und
- Beratung zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte, Ermöglichung der Einsichtnahme in die elektronische Patientenakte sowie Durchführung der Löschung von Daten auf Verlangen des/der Versicherten.
DAV und GKV-Spitzenverband haben über die Inhalte der Maßnahmen sowie Details und Vorgaben zu den räumlichen und technischen Voraussetzungen der Apotheken, zur Durchführung, zur Berücksichtigung der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastrukur, zur Vergütung und zur Abrechnung verhandelt. Allerdings konnte nicht in allen Punkten eine Einigung erzielt werden. Zwar konnte für einen Großteil der Regelungen eine Einigung erzielt werden, jedoch nicht in den Punkten Honorar, der notwendigen Technik und den Anforderungen an digitale Unterschriften der Apotheke für die mit den Versicherten zu schließende Vereinbarung. Darum wurde Anfang des Jahres ein Schiedsverfahren eingeleitet. Somit liegt die Entscheidung bei der Schiedsstelle.
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