KI in der Apotheke: Nutzung für PTA Pflicht?
Ohne Künstliche Intelligenz (KI) geht heutzutage praktisch nichts mehr. Auch am Arbeitsplatz nimmt die Nutzung stetig zu. Doch können Angestellte dabei selbst entscheiden oder dürfen Chef:innen KI sogar zur Pflicht machen?
Ob Anfragen zu Kochrezepten, passenden E-Mail-Antworten oder Bewerbungsanschreiben oder sogar Reiseplanungen: Die Nutzung von KI ist für viele aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Und auch bei der Arbeit in der Apotheke kann KI eine Erleichterung sein, beispielsweise bei Wechselwirkungs-Checks sowie Routineaufgaben wie der Bestandsverwaltung. Doch fest steht: KI ist kein Ersatz für das Apothekenpersonal und soll dies auch nicht werden, bekräftigte die Abda in einem Positionspapier.
Dennoch kann sie in verschiedenen Bereichen in der Apotheke eingesetzt werden, um die Effizienz von Mitarbeiter:innen zu steigern, sie von bürokratischen Aufgaben zu entlasten und so dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Aber auch wenn viele Chef:innen dem Einsatz offen gegenüberstehen, ist längst nicht jede/r Angestellte davon überzeugt. Doch Arbeitgebende können KI zur Pflicht machen und PTA zur Nutzung „zwingen“.
Chef:innen dürfen Nutzung von KI zur Pflicht machen
Denn auch bei der Frage nach einer KI-Nutzung gilt das Weisungsrecht, das Chef:innen besitzen. Sie können demnach festlegen, wie Angestellte die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen. Und dazu gehört auch, KI zur Pflicht zu machen – zumindest wenn die Nutzung entsprechender Tools rechtmäßig ist und nicht gegen Datenschutz- und andere Vorgaben verstößt. Beschäftigte können dem Einsatz somit nicht widersprechen, wenn dadurch Aufgaben verändert oder automatisiert werden.
Wer sich gegen den vorgeschriebenen Einsatz von KI weigert, begeht Expert:innen zufolge damit eine Art von Arbeitsverweigerung, die Konsequenzen haben kann, beispielsweise eine Abmahnung oder verhaltensbedingte Kündigung. Und sogar eine betriebsbedingte Kündigung wäre unter Umständen zulässig, wenn die Nutzung von KI durch Effizienzsteigerung dafür sorgt, dass weniger Beschäftigte nötig sind. Auf der anderen Seite sollten Mitarbeitende KI-Tools nicht auf eigene Faust nutzen, sondern zuvor die Erlaubnis des/der Chef:in einholen. Denn dies ist auch in puncto Haftung wichtig, wenn durch die KI beispielsweise Fehler passieren.
Kontrollieren Chef:innen, ob und wie die Pflicht zur Nutzung von KI umgesetzt wird, müssen sie sich dabei an der Datenschutzgrundverordnung orientieren und dürfen keinen dauerhaften Kontrolldruck aufbauen. Außerdem braucht es in der Regel einen konkreten Verdacht um einzelne Mitarbeitende genau zu kontrollieren.
Übrigens: Soll KI in der Apotheke eingesetzt werden und Apothekenangestellte diese auch nutzen, braucht es entsprechende Schulungen für den korrekten Umgang. Dafür müssen wiederum Chef:innen sorgen. So regelt es Artikel 4 der EU-Verordnung zur künstlichen Intelligenz 2024/1689 (KI-VO), der seit rund einem Jahr greift.
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