Beschäftigungsverbot: Was gilt während der Stillzeit?
Erfüllen sich PTA den Wunsch nach einem eigenen Kind, ist dies meist mit Einschränkungen bei Arbeit in der Apotheke bis hin zu einem Beschäftigungsverbot verbunden. Doch gilt dieses auch während der Stillzeit?
Erwarten PTA Nachwuchs, müssen sie dies dem/der Chef:in mitteilen, und zwar möglichst frühzeitig. Stichwort Kündigungsschutz. Hinzukommt, dass die Apothekenleitung, sobald die Kenntnis von einer Schwangerschaft erlangt, eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen muss, um Mutter und Kind zu schützen. Unter Umständen kann auch ein Beschäftigungsverbot notwendig werden. Doch was gilt nach der Geburt, beispielsweise wenn Mütter ihr Baby stillen? Greift das Beschäftigungsverbot auch während der Stillzeit?
Zur Erinnerung: Unterschieden wird zwischen folgenden Arten von Beschäftigungsverboten:
- vorläufig: Hat der/die Arbeitgeber:in die nötigen Schutzmaßnahmen nicht ergriffen, darf eine Schwangere nicht beschäftigt werden, bis die mutterschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Es kommt in diesem Fall zum sogenannten vorläufigen Beschäftigungsverbot.
- betrieblich: Kommt nur dann infrage, wenn der/die Arbeitgeber:in Gefährdungen für Mutter und Kind weder durch getroffene Maßnahmen am Arbeitsplatz noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen kann.
- ärztlich: Der/die Mediziner:in kann die Arbeit ganz oder teilweise untersagen. Dabei ist es wichtig, ob die Schwangere wegen Komplikationen arbeitsunfähig oder schwangerschaftsbedingt, ohne Vorliegen einer Erkrankung, krankgeschrieben ist.
Beschäftigungsverbot: Auch während der Stillzeit
Ja. So sind bestimmte Tätigkeiten gemäß § 12 Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Stillende untersagt. Dazu gehört unter anderem der Umgang mit Gefahrstoffen, aber auch weitere physische, psychische, physikalische, chemische und biologische Gefährdungen. Die im Gesetz genannten Tätigkeiten sind jedoch keine abschließende Auflistung, stellt der Arbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen klar. Generell sollen Mutter und Kind keinen Arbeitsbedingungen ausgesetzt werden, die für sie eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. „Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewerten, an welchen Arbeitsplätzen über das allgemeine Lebensrisiko hinaus belastende Arbeitsbedingungen für eine schwangere oder stillende Frau oder das Kind auftreten“, heißt es. Auch Mehrarbeit, Nacht- und Feiertagsarbeit sind demnach tabu. Lassen sich die Arbeitsumstände nicht anpassen, sodass entsprechende Gefährdungen ausgeschlossen werden, kann ein betriebliches Beschäftigungsverbot für Stillende ausgesprochen werden.
Wichtig: Während des Beschäftigungsverbots haben Angestellte Anspruch auf Lohnfortzahlung, wie in § 18 MuSchG geregelt ist. Und dies gilt zeitlich unbegrenzt und zudem auch nach der Entbindung, wenn Mütter weiterhin nicht arbeiten dürfen. Auch während der Stillzeit erhalten Angestellte im Beschäftigungsverbot also weiter ihr Gehalt – genau Mutterschutzlohns in Höhe des regulären Gehaltes der letzten drei Kalendermonate.
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht jedoch während des Still-Beschäftigungsverbots nicht. Zudem greift das Verbot nur so lange, wie auch nachweislich gestillt wird, beispielsweise durch eine Still-Bescheinigung des Arztes/der Ärztin oder Hebamme. Folglich müssen Beschäftigte dem/der Arbeitgeber:in auch mitteilen, dass sie stillen und wann sie abstillen. Chef:innen dürfen Angestellte jedoch nicht zum Beenden des Stillens zwingen.
Ob PTA bei der Arbeit stillen dürfen, erfährst du hier.
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