Die Verhandlungen für neue Tarifverträge für Apothekenangestellte laufen, denn lediglich in Sachsen hat der aktuelle Tarifvertrag über das Jahresende hinaus Bestand. Im Bundesgebiet sowie in Nordrhein müssen dagegen neue Regelungen her, weil die alten zum 31. Dezember enden. Doch was gilt, wenn der Tarifvertrag ausläuft, aber kein neuer beschlossen wurde?
Die Apothekengewerkschaft Adexa hat die bisher geltenden Regelungen mit dem Apothekerverband Deutscher Apotheken (ADA) sowie mit der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein fristgerecht gekündigt. Das bedeutet, beide Tarifverträge laufen zum Jahresende aus. Eine Einigung ist bisher nicht in Sicht, denn die Vorstellungen gehen mitunter weit auseinander.
So fordert die Adexa eine Gehaltserhöhung von 10,5 Prozent, und zwar für alle Berufsgruppen – auch die Auszubildenden –, um so die hohe Inflationsrate abfedern zu können. Denn diese habe zu erheblichen Reallohnverlusten bei den Apothekenangestellten geführt, so Tanja Kratt, Adexa-Bundesvorstand und Leiterin der Adexa-Tarifkommission. Und auch die Anhebung des Mindestlohns begründe ein Gehaltsplus. Im Tarifgebiet Nordrhein wird sogar ein Plus von 11,5 Prozent gefordert, dem die Arbeitgeberseite jedoch bereits eine Absage erteilt hatte.
Es wird also weiterhin versucht, einen Kompromiss zu erzielen. Doch die Zeit rennt, denn zum 31. Dezember enden beide Tarifverträge. Dabei stellt sich für viele Angestellte die Frage, was gilt, wenn der bisherige Tarifvertrag ausläuft, jedoch keine neue Regelung beschlossen wurde.
Gelten die Regelungen weiter, wenn der Tarifvertrag ausläuft?
Die Antwort liefert das Tarifvertragsgesetz. In § 4 „Wirkung der Rechtsnormen“ heißt es in Absatz 5: „Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.“ Stichwort Nachwirkung. Damit soll verhindert werden, dass Tarifansprüche auf einmal wegfallen, weil sich die entsprechenden Parteien nicht einigen können. Regelungsfreie Zeiträume sollen somit nicht auftreten.
Achtung: Den bisherigen Tarifvertrag können nur ein neuer Tarifvertrag oder individualrechtliche Regelungen zwischen Arbeitgebenden und Angestellten – sprich der Arbeitsvertrag – ersetzen, Betriebsvereinbarungen dagegen nicht, informiert die Gewerkschaft IG Metall.
Im Klartext bedeutet das, dass auch wenn der aktuelle Tarifvertrag ausläuft, die darin enthaltenen Regelungen solange weiter Bestand haben, bis neue Regelungen getroffen wurden, entweder im Tarifvertrag oder durch eine Änderung des Arbeitsvertrags. Das gilt jedoch nur für Angestellte, für die der bisherige Tarifvertrag auch gültig war – sprich, wenn Tarifbindung bestand oder auf die tarifvertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag Bezug genommen wurde. „Arbeitnehmer:innen die während der Laufzeit nicht Mitglied waren oder nach dem Auslaufen erst im Betrieb eingestellt wurden, können sich auf die Weitergeltung des Tarifs nicht berufen“, stellt die IG Metall klar.
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