Wegen Fälschung: Kündigung nach Kündigung
In den Apotheken halten Kund:innen mit gefälschten Rezepten die Teams ständig auf Trab. Doch auch für Angestellte gilt, dass Fälschungen und Täuschen rund um das Arbeitsverhältnis tabu sind, andernfalls droht die Kündigung – mitunter sogar doppelt.
Lügen ist im Arbeitsverhältnis unter Umständen erlaubt, beispielsweise wenn Chef:innen unzulässige Fragen wie nach der Familienplanung oder Krankheitsursachen stellen. In diesem Fall dürfen Angestellte entweder flunkern oder eine Antwort verweigern. Ansonsten greift jedoch generell die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben. Und das gilt auch im Streit um eine mögliche Entlassung. So kassierte ein Angestellter wegen einer Fälschung beziehungsweise Täuschung zum Arbeitsvertrag eine zweite Kündigung – und zwar nach bereits erteilter Kündigung.
Der Fall
Ein langjähriger Angestellter, der zuletzt sogar als Filialleiter tätig war, erhielt von seinem Arbeitgeber die Kündigung, und zwar ordentlich sowie zum Ablauf der entsprechenden gesetzlichen Kündigungsfrist. Doch der Angestellte wehrte sich gegen die Entlassung und forderte außerdem die Nachzahlung von Bonusansprüchen aus mehreren Jahren. Grundlage dafür sei ein im Jahr 2016 geschlossener Arbeitsvertrag, der eine entsprechende Regelung vorsah.
Dieser wurde vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen auch als Beweis vorgelegt. Das Problem: Er kam nie zustande, wie dem Angestellten selbst genau bewusst war. Somit handelte es sich um ein gefälschtes Dokumente und eine vorsätzliche Täuschung mit dem Ziel, selbst einen Vorteil zu erlangen. Die Folge: eine fristlose Kündigung. Und diese war gerechtfertigt, wie das Gericht entschied.
Täuschung führt zur fristlosen Kündigung
„Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen, die ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber abgibt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können, können geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen“, heißt es im Urteil.
Denn der Beschäftigte hatte die Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflicht, die in § 241 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt ist, verletzt. Dieser Vertrauensbruch war folglich genug, um einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Wegen der Fälschung beziehungsweise Täuschung kassierte der Mann somit die Kündigung nach der Kündigung und das Arbeitsverhältnis wurde umgehend außerordentlich beendet.
Übrigens: Auch bei einer AU, die ohne Arztkontakt ausgestellt und beispielsweise online erworben wurde, handelt es sich um eine Fälschung, mit der eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht wird und somit zur Kündigung führen kann.
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