PTA mit Kind: Kindergeld vs. Kinderfreibetrag – Was bringt mehr?
Weil die finanzielle Belastung mit der Entscheidung für eine Familie steigt, gibt es für Eltern verschiedene Entlastungen. Dazu gehört neben dem Kindergeld auch der Kinderfreibetrag. Doch was bringt mehr und können Mütter und Väter doppelt profitieren?
Das Kindergeld beträgt derzeit 259 Euro pro Monat und Kind, das mit im Haushalt lebt. Bei der Höhe gibt es keine Unterschiede nach Einkommen, sodass alle Anspruchsberechtigten dieselbe Summe ausgezahlt bekommen. Kindergeld gibt es für Kinder bis zum 18. Geburtstag, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil im selben Haushalt leben, regelmäßig versorgt werden müssen und wenn der Wohnsitz der Familie in Deutschland, einem anderen EU-Land, Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz liegt.
Auf der anderen Seite besteht für Eltern auch Anspruch auf den Kinderfreibetrag – sprich steuerliche Vorteile. Doch was greift wann und können Mütter und Väter sowohl Kindergeld als auch den Kinderfreibetrag nutzen?
Kinderfreibetrag: Wer profitiert?
Um vom Kinderfreibetrag zu profitieren, muss kein Antrag gestellt werden. Stattdessen berücksichtigt das Finanzamt dies automatisch bei der Einreichung der Lohnsteuererklärung. Genau wird die jeweilige Summe – derzeit 6.828 Euro pro Jahr – vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sodass Eltern weniger Steuern zahlen müssen. Anders als das Kindergeld wird der Freibetrag somit nicht direkt ausgezahlt.
Ob beide Elternteile oder nur eine/r von beiden vom Kinderfreibetrag profitiert, richtet sich nach den jeweiligen Lebensumständen. Genau spielen sowohl der Familienstand als auch die Steuerklasse eine Rolle. So können sich unverheiratete Paare den Betrag untereinander aufteilen. Gleiches gilt für Ehepaare, die beide in Steuerklasse IV sind. Bei Verheirateten mit Steuerklasse III und V wird der Freibetrag dagegen ausschließlich bei dem/der Partner:in in Steuerklasse III vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen.
Achtung: Generell gilt, dass Mütter und Väter nicht doppelt profitieren können. Stattdessen wird in der Regel die für Familien finanziell günstigere Variante berücksichtigt. „Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden“, heißt es auf dem Familienportal des Familienministeriums. Sollte sich dabei ergeben, dass die Steuerersparnis durch den Freibetrag größer ist als das bereits ausgezahlte Kindergeld, wird der Freibetrag mit dem Kindergeld verrechnet – die mögliche Differenz findet bei der Steuererstattung Anwendung.
Kindergeld: Auch für angehende PTA noch möglich?
Sowohl der Anspruch auf Kindergeld als auch auf den Kinderfreibetrag können nach dem 18. Geburtstag bestehen bleiben, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet oder beispielsweise ein freiwilliges soziales Jahr absolviert. Dies gilt bis maximal zum 25. Geburtstag, muss jedoch entsprechend neu beantragt werden. Stellt sich zuvor beim Nachwuchs eine Behinderung ein, bleibt der finanzielle Anspruch lebenslang erhalten.
Auch angehende PTA selbst können bis zum 25. Geburtstag Kindergeld bekommen, und zwar während der Ausbildung und wenn Eltern ihnen die Zahlung entsprechend weitergeben. Den Kinderfreibetrag können sie dagegen in der eigenen Steuererklärung nicht nutzen, sondern lediglich ihre Eltern.
Übrigens: Ab 2027 sollen Eltern automatisch Kindergeld erhalten, ohne zuvor einen Antrag stellen zu müssen. Dies ist Teil der föderalen Modernisierungsagenda, mit der Bund und Länder den Bürokratierückbau weiter vorantreiben wollen.
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