Heirat, Scheidung und Co.: Was müssen Chef:innen wissen
Auch wenn das Team oftmals wie eine zweite Familie ist, ist die Trennung zwischen Privatleben und Beruf vielen Angestellten besonders wichtig. Da wundert es nicht, dass nicht jedes Detail preisgegeben wird. Gegenüber der Apothekenleitung ist Schweigen jedoch nicht immer erlaubt. Denn einige Änderungen müssen Chef:innen wissen. Stichworte Heirat, Scheidung und Co.
Ob Krankengeschichte, Urlaubsberichte oder Umzugspläne: Während einige Kolleg:innen nur allzu gern – gefragt oder ungefragt – Einblicke in ihr Privatleben liefern, möchten andere am liebsten so wenig wie möglich von sich erzählen. Das gilt vor allem gegenüber dem/der Chef:in. Doch über bestimmte Aspekte müssen Angestellte Auskunft geben. Dazu gehören auch eine Heirat oder Scheidung.
Über beides muss der/die Chef:in zeitnah informiert werden. Hauptgrund dafür ist, dass sich dadurch meist auch steuerliche Veränderungen ergeben. Um jedoch bei der Gehaltsabrechnung die korrekte Steuerklasse angeben zu können, muss diese auch bekannt sein. Es besteht somit aus steuerlichen Gründen eine sogenannte Anzeigepflicht.
Übrigens: Für die eigene Hochzeit besteht laut Bundesrahmentarifvertrag Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub.
Heirat, Scheidung und Co. sorgen für Änderungen
Hinzukommt, dass sich durch Heirat oder Scheidung Änderungen für die Sozialauswahl ergeben können, unter anderem im Hinblick auf Unterhaltspflicht und Co., und zwar nicht nur bei einer Kündigung, sondern bereist bei Konflikten rund um die Urlaubsplanung, beispielsweise in der Ferienzeit.
Möchten Arbeitgebende die privaten Veränderungen dennoch möglichst unter Verschluss halten, können sie den/die Chef:in um Verschwiegenheit bitten. Außerdem müssen Arbeitgebende bei der Erfassung der entsprechenden Informationen die Regelungen des Datenschutzes einhalten.
Zur Erinnerung: Auch über eine Schwangerschaft muss der/die Chef:in informiert werden. Denn er/sie muss nicht nur für Ersatz sorgen, sondern auch geeignete Schutzmaßnahmen für Schwangere ergreifen können. Laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) § 15 soll eine schwangere Frau dem/der Arbeitgebenden „ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist.“ Zudem greift während der Schwangerschaft ein besonderer Kündigungsschutz, allerdings erst, wenn Arbeitgebende auch davon wissen.
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