Kaum hat sich der Wunsch, schwanger zu werden, erfüllt, kommen nach der ersten Freude die ersten Fragen – wann informiere ich den/die Chef:in? Gilt ein Beschäftigungsverbot oder kann sogar eine Kündigung ausgesprochen werden?
Deine Schwangerschaft bringt nicht nur dich, sondern mitunter auch deine/n Chef:in in andere Umstände. Fällst du in der Apotheke aus, ist Ersatz gefragt und nicht jede/r Chef:in kann deine Freude von Beginn an teilen. Kein Wunder also, dass es werdenden Müttern mitunter schwerfällt, das Gespräch mit dem/der Vorgesetzten zu suchen und über die Schwangerschaft zu informieren – denn den „richtigen Zeitpunkt“ gibt es wohl nicht. Wann also solltest du deine/n Chef:in über die Schwangerschaft informieren?
Laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) § 15 soll eine schwangere Frau dem/der Arbeitgebenden „ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist.“ Eine stillende Frau soll ebenfalls so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.
Ein expliziter Zeitpunkt wird also nicht genannt. Zögerst du das Gespräch hinaus, solltest du bedenken, dass der besondere Rechtsschutz, dem Schwangere unterliegen, nur gilt, wenn der/die Chef:in von deiner Schwangerschaft weiß.
Tipp: Informiere den/die Chefin nach etwa zwölf Wochen über die Schwangerschaft, wenn das Risiko einer Fehlgeburt gesunken ist.
Mutterschutz
Arbeitgeber:innen dürfen Schwangere in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen, es sei denn, die werdende Mutter erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit. Auch nach der Entbindung gilt eine Schutzfrist. Diese liegt bei acht Wochen und verlängert sich auf zwölf Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie wenn vor Ablauf der acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung festgestellt wird.
„Der gesetzliche Mutterschutz gilt für alle schwangeren Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dazu gehören Festangestellte, Teilzeitbeschäftigte, Hausangestellte oder Heimarbeiterinnen. Auch schwangere Auszubildende haben Mutterschutz“, schreibt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).
Arbeitszeit
Schwangere oder Stillende ab einem Alter von 18 Jahren dürfen laut MuSchG nicht länger als achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Zwischen den Schichten muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden. Außerdem gilt ein Verbot für Nachtarbeit sowie für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen – allerdings hält das MuSchG Ausnahmen bereit, beispielsweise wenn die Ruhezeiten eingehalten werden oder sich die werdende Mutter ausdrücklich zur Arbeit bereiterklärt.
Kündigung
Die Kündigung einer Schwangeren ist gemäß § 17 Absatz 1 MuSchG unzulässig, und zwar während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche sowie bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung – mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
„Der Schutz gilt auch, wenn Sie dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung mitteilen“, so der DGB.
Beschäftigungsverbot
Gemäß § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 MuSchG dürfen Arbeitgeber:innen Schwangere und Stillende weder Tätigkeiten ausüben lassen noch Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 in Kontakt kommen oder kommen können, die für die Frau oder das Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. SARS-CoV-2 wird nach § 2 Biostoffverordnung (BioStoffV) als Biostoff der Risikogruppe 3 eingestuft. Der/die Apothekenleiter:in ist somit verpflichtet, gemäß § 4 BioStoffV eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und Schutzmaßnahmen festzulegen, um die Mitarbeiterin im Fall der Corona-Pandemie vor einer Infektion zu schützen. Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass eine Beschäftigung der Schwangeren in der Apotheke oder im Homeoffice nicht möglich ist, sollte sich der/die Apothekeninhaber:in vor Ausspruch des Beschäftigungsverbotes an die Krankenkasse der werdenden Mutter wenden.
Es gibt drei Möglichkeiten für ein Beschäftigungsverbot:
- vorläufig: Hat der/die Arbeitgeber:in die nötigen Schutzmaßnahmen nicht ergriffen, darf eine Schwangere nicht beschäftigt werden, bis die mutterschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Es kommt in diesem Fall zum sogenannten vorläufigen Beschäftigungsverbot.
- betrieblich: Kommt nur dann infrage, wenn der/die Arbeitgeber:in Gefährdungen für Mutter und Kind weder durch getroffene Maßnahmen am Arbeitsplatz noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen kann.
- ärztlich: Der/die Mediziner:in kann die Arbeit ganz oder teilweise untersagen. Dabei ist es wichtig, ob die Schwangere wegen Komplikationen arbeitsunfähig oder schwangerschaftsbedingt, ohne Vorliegen einer Erkrankung krankgeschrieben ist. Merke: Die Unterscheidung ist wichtig für die Lohnfortzahlung. Im Fall eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots ist die Lohnfortzahlung zeitlich unbegrenzt. Liegt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von bis zur sechs Wochen.
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