Heirat, Standesamt- oder Gerichtstermin: Bei welchen Anlässen dürfen Angestellte von der Arbeit fernbleiben, ohne Gehaltseinbußen hinzunehmen? Und was gilt dabei für Apotheker:innen und PTA? Hier kommt dein Überblick zum Sonderurlaub in der Apotheke.
In puncto Sonderurlaub gibt das Bürgerliche Gesetzbuch Auskunft. Dort ist in § 616 verankert, dass Angestellte bei Bezahlung freigestellt werden müssen, wenn sie unverschuldet nicht zur Arbeit kommen können, weil sie vorübergehend verhindert sind. Das gilt beispielsweise für den Tod naher Angehöriger, bei der Hochzeit oder im Krankheitsfall des Kindes. Wie lange die bezahlte Freistellung dauern darf, ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. Hier lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag, denn Arbeitgeber:innen können dies unterschiedlich regeln. Für Tarifangestellte Apothekenmitarbeiter:innen gibt es dagegen gute Nachrichten in puncto Sonderurlaub in der Apotheke: „Alle Mitarbeiter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehaltes bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Arbeitstagen im Kalenderjahr“, heißt es in § 10a des Bundesrahmentarifvertrags sowie des Rahmentarifvertrags Nordrhein. Dafür gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen.
Sonderurlaub in der Apotheke: Dauer hängt vom Ereignis ab
Generell gilt, dass dir Sonderurlaub in der Apotheke nur aufgrund bestimmter Anlässe gewährt wird, welche die Freistellung rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Dauer vom jeweiligen Ereignis abhängt:
- Heirat: Wagst du selbst den Schritt vor den Traualtar, bekommst du dafür einen Tag Sonderurlaub. Dasselbe gilt für die Hochzeit deiner Geschwister oder Kinder.
- Todesfall: Versterben dein/e Lebenspartner:in, deine Kinder, Geschwister, Eltern, Schwieger- oder Stiefeltern, wirst du für einen Tag von der Arbeit freigestellt. Einen weiteren Tag Sonderurlaub gibt es anschließend für die Beerdigung der jeweiligen Angehörigen. Hierbei wird auch der Tod von Geschwistern und Großeltern berücksichtigt.
- Geburt: Auch der Tag, an dem deine Lebenspartnerin euer Kind zur Welt bringt, ist für dich frei.
- Krankheit des Kindes: In diesem Fall kannst du bis zu fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr freigestellt werden, sofern dein Kind unter 16 Jahre alt ist, du ein Attest über die Krankheit hast und die Pflege sowohl notwendig ist als auch „durch keine andere im selben Haushalt lebende Person vorgenommen werden kann“.
Daneben gibt es weitere wichtige Termine, für die du aber nicht unbedingt deine Überstunden oder deinen Erholungsurlaub opfern musst. Sonderurlaub in der Apotheke gibt es auch für folgende Anlässe:
- Gerichtstermine,
- amtliche Vorladungen,
- Anzeigen beim Standesamt und
- dringende Arzttermine, die nicht außerhalb der Dienstzeit anberaumt werden können.
In den genannten Fällen bist du für den Zeitraum von der Arbeit freigestellt, der nach jeweiligem Ermessen dafür notwendig ist. Sogar bei einem Jobwechsel kannst du für mögliche Vorstellungsgespräche laut Bundesrahmentarifvertrag freigestellt werden.
Wichtig ist in jedem Fall, dass du den/die Chef:in über die Termine – abgesehen natürlich von Geburt und Todesfall – möglichst frühzeitig in Kenntnis setzt, sodass die betrieblichen Interessen dabei berücksichtigt werden können. Außerdem darf der/die Arbeitgeber:in im Zweifel einen entsprechenden Nachweis für den Grund deiner Abwesenheit verlangen. Für Fort- und Weiterbildungen greift übrigens der festgelegte Bildungsurlaub.
In einigen Fällen reicht der tariflich verankerte Sonderurlaub in der Apotheke nicht aus. Dann kannst du in Absprache mit der Apothekenleitung „unbezahlte Freizeit“ in Anspruch nehmen.
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