Personalmangel: Als PTA Kolleg:innen werben?
In den Apotheken herrscht Personalmangel und Verstärkung wird vielerorts händeringend gesucht. Hier kommen auch Mitarbeitende ins Spiel. Denn PTA und andere Apothekenangestellte können neue Kolleg:innen werben und dadurch unter Umständen sogar ihr Gehalt aufbessern.
Möglich machen dies sogenannte Mitarbeiterempfehlungsprogramme. Dabei empfehlen Angestellte ihrem/ihrer Arbeitgeber:in potenzielle neue Mitarbeitende aus dem eigenen Umfeld, beispielsweise Familienmitglieder, Freund:innen oder ehemalige Kolleg:innen. Entscheidet sich der/die Chef:in, der Empfehlung zu folgen, winkt dafür meist eine entsprechende Belohnung.
Kennen PTA und andere Apothekenangestellte also Kolleg:innen, die auf der Suche nach einem neuen Job in der Apotheke sind, können sie diese empfehlen und sich dadurch eine Prämie sichern – vorausgesetzt, dies wurde mit der Apothekenleitung auch entsprechend vereinbart, und zwar schriftlich. Andernfalls besteht kein Anspruch. Dabei sollte auch festgehalten werden, ab wann genau Anspruch auf die Prämie besteht, beispielsweise ob der/die neue Kolleg:in für eine bestimmte Zeit in der Apotheke bleiben muss.
Übrigens: Für neue Kolleg:innen ist ein Wechsel zur Konkurrenzapotheke in der Regel erlaubt, denn die Pflicht, dem/der Arbeitgeber:in keine Konkurrenz zu machen, gilt nur, solange das Arbeitsverhältnis besteht – es sei denn, im Arbeitsvertrag ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart.
Kolleg:innen werben: Chef:in entscheidet über Belohnung
Wie genau die Belohnung für das Werben von Kolleg:innen aussieht, kann nach Ermessen des/der Arbeitgeber:in – gegebenenfalls unter Einbeziehung des Betriebsrates – festgelegt werden. So kann unter anderem eine bestimmte Prämie zum Gehalt ausgezahlt werden. Diese gilt dann jedoch als steuerpflichtiger Arbeitslohn, sodass der Nettobetrag deutlich geringer ausfällt als die eigentlich gezahlte Summe. Alternativ sind Sachleistungen möglich. Diese dürfen jedoch eine Summe von 50 Euro im Monat nicht überschreiten, um als steuerfrei zu gelten. Die Belohnung kann zudem in Freizeit ausgezahlt werden, beispielsweise durch zusätzliche Urlaubstage.
Achtung: Zwar können Prämien grundsätzlich individuell ausfallen, beispielsweise für besonders gute Leistungen, allerdings sollte beachtet werden, dass durch Mitarbeiterempfehlungsprogramme keine Diskriminierung entsteht. Die entsprechenden Regelungen sollten daher möglichst für alle Angestellten gleichermaßen gelten.
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