Fachkräftemangel steht in vielen Apotheken an der Tagesordnung und qualifiziertes Personal wird händeringend gesucht. Kein Wunder, dass wohl kein/e Chef:in Angestellte verlieren möchte. Und erst recht nicht an die direkte Konkurrenz. Aber darf die Apothekenleitung vorschreiben, dass PTA nicht zur Konkurrenzapotheke wechseln dürfen?
Fest steht: „Angestellte dürfen dem Apothekenleiter bzw. der Apothekenleiterin keine Konkurrenz machen“, erklärt die Apothekengewerkschaft Adexa. Geregelt ist dies in § 60 Handelsgesetzbuch (HGB). Verstößt du dagegen, kann eine fristlose Kündigung die Folge sein. Das bedeutet, du darfst zwar mit Erlaubnis des/der Chef:in neben deinem Job in der Apotheke auch andere Tätigkeiten ausüben. Diese dürfen sich aber nicht auf den Betrieb auswirken oder diesem schaden. Möchtest du also dein Gehalt aufstocken und arbeitest dafür am Wochenende in einem Café, ist das erlaubt.
Soll der Nebenjob dagegen in einer anderen Apotheke stattfinden, wird es knifflig. Denn Arbeitgebende können dies untersagen, beispielsweise im Arbeitsvertrag. Aber Achtung: „Die Arbeit in anderen Apotheken fällt nur dann unter das Konkurrenzverbot, wenn beide Apotheken tatsächlich in Konkurrenz zueinander stehen bzw. solange die Mitarbeiter Kunden abwerben“, heißt es von der Adexa. Hier müsste im Zweifel also genau geprüft werden, ob wirklich eine direkte Konkurrenz vorliegt, beispielsweise wenn die andere Apotheke auf der anderen Straßenseite liegt oder es im Ort nur zwei Apotheken gibt.
Solange du in deiner bisherigen Apotheke beschäftigt bist, kann die Apothekenleitung dir also verbieten, für eine andere Apotheke tätig zu werden. Aber was gilt im Falle eines Jobwechsels? Zugegeben, in der aktuellen Apotheke zu kündigen und in die direkte Konkurrenzapotheke zu wechseln, ist nicht gerade die sprichwörtliche „feine englische Art“. Erlaubt ist es aber trotzdem, oder? Es kommt darauf an.
Konkurrenzapotheke: Wettbewerbsverbot soll Wechsel verhindern
„Unmittelbar nach Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt die Pflicht, ehemaligen Vorgesetzten keine Konkurrenz zu machen“, stellt die Adexa klar. Aber: Durch das Wettbewerbsverbot oder auch Konkurrenzklausel in § 110 Gewerbeordnung besteht generell die Möglichkeit, eine Konkurrenztätigkeit auch nach dem Jobwechsel zu verbieten. Für die entsprechende Dauer müssen Chef:innen dann jedoch eine Entschädigung zahlen. Diese muss pro Jahr mindestens die Hälfte des zuvor gezahlten Jahresbruttogehalts betragen. „Leistet der Arbeitgeber trotz vertraglicher Vereinbarungen keine Zahlungen, müssen sich Arbeitnehmer auch nicht mehr an das Wettbewerbsverbot halten“, so die Adexa. Einem Wechsel in die Konkurrenzapotheke stünde damit nichts im Wege.
Doch damit nicht genug: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss schriftlich – zum Beispiel im Arbeitsvertrag – vereinbart werden, sodass Arbeitgebende und Arbeitnehmende gleichermaßen zustimmen. Außerdem darf es gemäß HGB maximal zwei Jahre gelten und greift nur, wenn es nachweislich „zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses“ für den/die Arbeitgeber:in dient und keine „unbillige Erschwerung des Fortkommens“ für den/die Beschäftigte:n bedeutet. Kündigen Arbeitgebende ihren Mitarbeiter:innen, wird das Verbot in der Regel unwirksam.
Achtung: Selbst ein fehlendes oder unwirksames Wettbewerbsverbot entbindet dich nicht von der Pflicht, die Betriebsgeheimnisse der alten Apotheke auch nach deinem Abschied zu wahren.
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