Knapp zwei Jahre ist es her, dass Arztpraxen die Vorgabe erhalten haben, die PZN – soweit verfügbar – auf das Rezept zu drucken und zwar zusätzlich zur Arzneimittelbezeichnung. Doch noch immer scheint die Verpflichtung nicht in Fleisch und Blut übergegangen zu sein und anstatt Fehlinterpretationen zu vermeiden, wird Verwirrung geschürt. Zum Beispiel, wenn PZN und Arzneimittelbezeichnung nicht zusammenpassen.
Seit 1. April 2018 sollen Ärzte gemäß Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) die PZN zusätzlich auf das Rezept drucken. Ziel war es, unklare Verordnungen, Fehlinterpretationen und Rücksprachen zu vermeiden. Im AVWG heißt es dazu: „Auf Rezepten dürfen nur Produkt- beziehungsweise Wirkstoffbezeichnung, Wirkstärke, Darreichungsform, Packungsgröße und gegebenenfalls Normgröße angegeben werden. Die gleichzeitige Angabe von Packungsgröße und Normgröße ist zulässig. Soweit verfügbar, ist die PZN anzugeben“. Soweit so gut. Vor allem zum Start gab es Irrungen und Wirrungen und auch heute laufen in den Apotheken Rezepte auf, bei denen es sich um unklare Verordnungen handelt.
PZN und Arzneimittelbezeichnung passen nicht zusammen
Stimmen das verordnete Arzneimittel und die PZN nicht überein, handelt es sich um eine unklare Verordnung, die nicht beliefert werden darf. Es besteht Klärungsbedarf und so muss Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt gehalten werden, denn nur der weiß, was er verordnen will. Grundlage ist hier § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben.“
Weder die PZN noch die Arzneimittelbezeichnung haben Vorrang. Passen beide Angaben nicht zusammen, muss Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
Genügt nur die PZN?
Die Antwort lautet Nein. Ist nur die PZN aufgedruckt, sind die Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung nicht erfüllt. Denn laut § 2 AMVV sind unter anderem die „Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, […] die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen, Darreichungsform, […] abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels“ vom Arzt auf dem Rezept zu vermerken.
Was ist, wenn die PZN fehlt?
Hat der Arzt keine PZN aufgedruckt, ist das für die Apotheke kein Problem und es ist keine Retaxation zu befürchten. Denn die PZN ist in der AMVV und den jeweiligen Lieferverträgen nicht vorgeschrieben. Somit muss die PZN auch nicht von der Apotheke ergänzt werden. Es besteht keine Prüfpflicht.
PZN ersetzt Aut-idem-Regelung nicht
Die aufgedruckte PZN steht NICHT für ein Austauschverbot auf ein Rabattarzneimittel. Es gelten alle Vorgaben des Rahmenvertrages.
Mehr zum Rahmenvertrag:
Rahmenvertrag (Teil 1): Was muss aufs Rezept, was darf geheilt werden?
Rahmenvertrag (Teil 2): Die vier Günstigsten und deren unzählige Defektbelege
Rahmenvertrag (Teil 3): Die Sonderkennzeichen von 2 bis 9
Rahmenvertrag (Teil 4): „Ich will das, was verordnet ist!“
Rahmenvertrag (Teil 5): Wirkstoffverordnung
Rahmenvertrag (Teil 6): Packungsgrößenverordnung
Nachbesserungen beim Rahmenvertrag: Das ist neu
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