Weitere Nachbesserungen beschlossen: Seit Juli ist der neue Rahmenvertrag in Kraft. Zum 1. Januar 2020 wird erneut nachjustiert. GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverein (DAV) haben eine zweite Änderungsvereinbarung getroffen. Geklärt sind unter anderem das Problem der parallel vertriebenen Originale und das Vorgehen bei Ersatzverordnungen.
Mehrfachvertrieb: Parallel vertriebene Originale
Parallel vertriebene Originale hatte beim neuen Rahmenvertrag niemand auf dem Zettel. Die Arzneimittel mit mehreren Originalherstellern wurden folglich dem generischen Markt zugeordnet, obwohl es gar keine Generika gibt, da noch Patentschutz besteht. Blieb also nur die Abgabe eines Reimportes, allerdings wurde dieser für die Importquote nicht berücksichtigt. Jetzt wurde nachgebessert und der Rahmenvertrag um den Punkt „Mehrfachbetrieb und Parallelarzneimittel“ erweitert. Beispiele sind Januvia/Xelevia, Janumet/Velmetia, Galvus/Jalra, Eucreas/Icandra und Vocado/Sevikar mit je zwei Herstellern sowie Foster/Kantos und Daivobet/Xamio, für die es nur einen Hersteller gibt.
Ein Mehrfachvertrieb liegt dann vor, „wenn ein patentgeschützter Wirkstoff durch einen oder mehrere pharmazeutische Unternehmer unter verschiedenen Handelsnamen vertrieben wird, ohne dass diese Arzneimittel die Voraussetzungen für eine Klassifikation als Importarzneimittel erfüllen.“ Arzneimittel im Mehrfachvertrieb können als Parallelarzneimittel bezeichnet werden.
Was heißt das jetzt für die Arzneimittelabgabe? Liegt ein Rabattvertrag vor, hat dieser Vorrang. Wurde kein Zuschlag vergeben oder ist der Rabattpartner nicht lieferbar, ist nur das preisgünstigste der Parallelarzneimittel oder ein Importarzneimittel zum verordneten Arzneimittel oder dem Parallelarzneimittel abgabefähig. Vorausgesetzt es ist nicht teurer als das preisgünstigste Parallelarzneimittel. Außerdem darf das gelieferte Arzneimittel nicht teurer sein als das verordnete. Für die Ermittlung des Preises im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots sind sämtliche gesetzliche Rabatte zu berücksichtigen.
Entsprechend wurde auch der Punkt „Preisgünstige Importarzneimittel“ angepasst. „Liegt ein Mehrfachvertrieb […] vor, ist für die Bestimmung der Preisgünstigkeit eines Importarzneimittels das Parallel- oder Referenzarzneimittel heranzuziehen, welches abzüglich der gesetzlichen Rabatte den geringsten für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreis aufweist.“
Nicht verfügbar
Eine Neuerung gibt es für die Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln, die nicht über den Großhandel, sondern nur im Direktbezug erhältlich sind. Ist ein Präparat über den Großhandel nicht lieferbar, muss die Apotheke den Defekt mit zwei Verfügbarkeitsanfragen dokumentieren. Hat die Apotheke nur einen Lieferanten, sind zwei Absagen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes einzuholen und zu dokumentieren. Ist ein Arzneimittel nur im Direktbezug erhältlich, aber nicht lieferbar, muss die Apotheke dies ab 1. Januar 2020 über eine „einmalige Anfrage beim pharmazeutischen Unternehmer nachweisen.“ Dabei sind mindestens der angefragte Unternehmer, das IK der Apotheke und die angefragte PZN zu dokumentieren. „Auf die Angabe der Uhrzeit kann verzichtet werden.“
Unwirtschaftliche Importe
Ein Import gilt laut Änderung des Rahmenvertrages als unwirtschaftlich, wenn der Abgabepreis des Importarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte über dem Preis des Referenzarzneimittels abzüglich der gesetzlichen Rabatte liegt.
Keine Mehrkosten für Importe
Wird ein Arzneimittel dem importrelevanten Markt zugeordnet, darf aus dem solitären Markt und Arzneimitteln im Mehrfachvertrieb gewählt werden, wenn die Abgabe eines rabattierten Produktes nicht möglich ist. Allerdings ist stets darauf zu achten, dass das gelieferte Arzneimittel nicht teurer ist, als das verordnete. Eine Neuerung gibt es bei Arzneimitteln, für die eine Festbetragsaufzahlung fällig wird.
Stehen aufzahlungsfreie Arzneimittel zur Verfügung, sollen diese bevorzugt abgegeben werden. „Überschreitet der Abgabepreis sämtlicher zur Auswahl stehender Fertigarzneimittel den Festbetrag, ist ein Fertigarzneimittel mit einer möglichst geringen Aufzahlung für den Versicherten auszuwählen.“ Im importrelevanten Markt haben preisgünstige Importe, die zum Erreichen des Einsparziels beitragen, Vorrang bei der Abgabe. Arzneimittel, die im Sprechstundenbedarf abgegeben wurden, werden beim Einsparziel nicht berücksichtigt.
Einsparziel
Zur Berechnung des Einsparziels wird der theoretische Umsatz im importrelevanten Markt berechnet und zwar so, als wäre das Referenzarzneimittel abgegeben worden. Grundlage für die Berechnung ist der Abgabepreis abzüglich der gesetzlichen Rabatte. Die Summe der Umsätze dieser Abgaben eines Kalenderquartals ergibt schließlich den theoretischen Umsatz. Mit der Änderung werden auch Arzneimittel um Mehrfachvertrieb berücksichtigt.
Die Einsparung ergibt sich schließlich aus der Differenz, aus dem Umsatz für das abgegebene preisgünstige Importarzneimittel und dem Umsatz für das jeweilige Referenzarzneimittel – abzüglich der gesetzlichen Rabatte. Aufsummiert ergibt sich über alle Abgaben eines Kalenderquartals die Summe der Einsparungen durch die Abgabe preisgünstiger Importarzneimittel.
Wird das Einsparziel in einem Zeitraum von einem Kalenderquartal nicht erreicht, vermindert sich die Rechnungsforderung für den letzten Abrechnungsmonat des Kalenderquartals um die Differenz zwischen dem festgelegten Einsparziel und der tatsächlich erzielten Einsparung. Hat die Apotheke das Einsparziel übertroffen, wird die Summe in Form eines Einsparguthabens gutgeschrieben. Das Einsparguthaben ist nicht auszahlungsfähig.
Ein Jahr nach dem 01. Juli 2019 soll das Einsparziel auf Basis der vorliegenden Umsetzungsergebnisse geprüft und gegebenenfalls neu vereinbart werden.
Ersatzverordnungen
Werden Arzneimittel zurückgerufen, können Ärzte Ersatzverordnungen ausstellen. Diese sind im Personalienfeld mit einer Ziffer zu kennzeichnen und müssen eine Sonderkennzeichnung aufweisen. Wird eine Ersatzverordnung ausgestellt, kann nur das ersetzende Arzneimittel verordnet werden. Eine Zuzahlung wird nicht fällig. „Liegt eine Ersatzverordnung […] vor, hat die Apotheke das Ersatzarzneimittel zuzahlungsfrei abzugeben und auf dem Arzneiverordnungsblatt das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen.“
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