Seit Juli dürfen nicht mehr die preisgünstigsten drei, sondern die vier billigsten Arzneimittel abgegeben werden. Vorausgesetzt: Es liegt kein Rabattvertrag vor oder das rabattierte Präparat ist nicht lieferbar. Welche sind die sagenumwobenen Vier und worauf ist zu achten? Stichwort Defektbeleg.
Nummer 1 bei der Abgabe ist und bleibt das Rabattarzneimittel. Es hat stets Vorrang. Ist der Rabattpartner der Kasse jedoch nicht lieferbar oder gibt es gar keinen, sind Apotheken verpflichtet, eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel entsprechend der Aut-idem-Regelung zu liefern. Allerdings darf das abgegebene Arzneimittel nicht teurer sein als das verordnete. Dieses gilt als Preisobergrenze oder Preisanker.
Fallen auch die vier Möglichkeiten aufgrund von Lieferengpässen aus, darf höherwertig versorgt werden. Allerdings müssen sich PTA immer an der Abgaberangfolge – sprich dem Preis – entlang hangeln.
Merke: Ein Anruf in der Praxis ist bei einer Versorgung oberhalb der Preisgrenze nicht mehr nötig. Allerdings sind das Sonderkennzeichen aufzudrucken und die Defektbelege zu dokumentieren.
„Falls Belieferungs- und Vorlagedatum voneinander abweichen, ist das Vorlagedatum von der Apotheke auf dem Verordnungsblatt zu vermerken“, so der Rahmenvertrag.
Die vier Günstigsten können auch acht sein
Unterteilt wird in sogenannte Preisstufen. Dies erklärt, warum der Auswahlbereich variiert und somit unterschiedlich viele Arzneimittel zur Auswahl stehen können. Die Wahl fällt immer von „am günstigsten“ zu „zweitniedrigste“ auf „drittniedrigste“ und so weiter. Gehören der preisgünstigsten Stufe bereits mehrere Arzneimittel an – also vier – stehen auch nur diese zur Wahl.
Sind es nur zwei, kann auf die nächst teurere Preisstufe ausgewichen werden. In diesem Fall stehen zusätzlich die Arzneimittel mit dem zweitniedrigsten Preis zur Auswahl. Sind es in der Summe dennoch weniger als vier Präparate, kann eine Preisstufe höher berücksichtigt werden. Gehören dieser fünf Medikamente an, zählen diese ebenfalls zum Auswahlbereich, auch wenn es zuvor schon drei Arzneimittel waren.
Merke: Aus den vier preisgünstigsten Stufen darf nicht frei gewählt werden. Die Range hängt von der Anzahl der Arzneimittel ab, die der jeweiligen Stufe angehören. Bei der Ermittlung des Preises sind die gesetzlichen Rabatte zu berücksichtigen.
Alle vier defekt. Und nun?
Ist keines der vier preisgünstigsten Arzneimittel lieferbar, darf unter Angabe der Sonder-PZN und Dokumentation der Defektbelege das nächstpreisgünstige verfügbare Arzneimittel abgeben werden.
Merke: Dieses darf allerdings nicht teurer sein als das verordnete Arzneimittel. Außerdem darf das verordnete Arzneimittel nicht per se geliefert werden.
Ein Arzneimittel, mehrere Defektbelege
Ein Arzneimittel ist laut Definition nicht lieferbar, wenn es in angemessener Zeit nicht beschafft werden kann. Um dies zu belegen, muss die Apotheke zwei Defektbelege als Ergebnis von zwei Verfügbarkeitsanfragen vorweisen. Diese müssen entweder von zwei Großhändlern kommen oder bei Apotheken, die nur einen Großhändler haben, durch zwei Verfügbarkeitsanfragen in einem angemessenen Zeitabstand dokumentiert werden.
Heißt summa summarum: Apotheken müssen pro Rabattarzneimittel zwei Defektbelege dokumentieren und ebenso für jedes Arzneimittel entsprechend der Abgaberangfolge, das ebenfalls nicht lieferbar ist.
Was muss der Defektbeleg enthalten?
mindestens den abgefragten Großhandel, das IK der anfragenden Apotheke, den Zeitpunkt der Anfrage – inklusive Datum und Uhrzeit – und die abgefragte Pharmazentralnummer
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