Früher war alles besser – zumindest in einem Punkt stimmt die Phrase. Denn bezogen auf den Rahmenvertrag stand vor dem 1. Juli auch das verordnete Arzneimittel zur Wahl. Beispielsweise, wenn der Rabattvertrag nicht bedient werden konnte, oder wenn es keinen gab. Heute darf das rezeptierte Arzneimittel nicht mehr per se abgegeben werden. Viele Möglichkeiten haben Apotheken nicht, dem Kundenwunsch nachzukommen.
Wann darf das verschriebene Arzneimittel überhaupt noch abgegeben werden?
Rabattvertrag liegt vor
Hat der Arzt kein Aut-idem-Kreuz gesetzt, hat der Rabattvertrag oberste Priorität. Kann dieser aufgrund von Lieferengpässen nicht bedient werden, kommen die vier preisgünstigsten Arzneimittel in Frage. Fallen diese auch aus, geht es entsprechend der Abgaberangfolge immer eine Preisstufe höher. Allerdings darf das abgegebene Arzneimittel nicht teurer sein als das verordnete. Das rezeptierte Medikament stellt den Preisanker und somit die Preisobergrenze dar. Wird dieser überschritten, ist die Sonder-PZN aufzudrucken.
Abgegeben werden darf das vom Arzt verschriebene Arzneimittel im beschriebenen Fall also nur, wenn es entsprechend der Abgaberangfolge auch an der Reihe ist und alle anderen Präparate, die Vorrang haben, nicht lieferbar sind. Oder aber, wenn es Rabattpartner der Kasse ist.
Ist aut idem gesetzt, wird im generischen Markt das verordnete Arzneimittel abgegeben. Handelt es sich um Import/Original, ist der Rabattvertrag zu beachten!
Es gibt keinen Rabattvertrag
Auch hier gilt § 12 Rahmenvertrag „Abgabe preisgünstiger Fertigarzneimittel nach § 9 Absatz 2 (Generischer Markt ohne Rabattvertrag)“. Somit ist eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben. Das verordnete Arzneimittel darf also nur geliefert werden, wenn es auch zu den vier preisgünstigsten Fertigarzneimitteln zählt. Sind diese nicht lieferbar, hangelt man sich an der Abgaberangfolge Preis aufsteigend weiter.
Welche Alternativen gibt es?
Besteht der Kunde auf der Abgabe des verordneten Arzneimittels, gibt es aus Sicht der Apotheke nicht viele Möglichkeiten.
Faktor 7
Zum einen kann die Sondernummer Faktor 7, der Schlüssel sein. Allerdings ist die Lösung nicht immer im Sinne des Kunden. Denn er muss nämlich die Kosten des Arzneimittels tragen und kann im Anschluss einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Kasse stellen.
Aut-idem-Kreuz
Beim Arzt telefonisch durchzukommen, ist wie ein Sechser im Lotto. Gelingt es doch, ist die zweite Hürde zu nehmen – die Frage nach dem Kreuz. In der Praxis ist dies nur schwer umzusetzen und ohnehin hilft das Kreuz nicht bei Import/Original-Verordnungen.
Pharmazeutische Bedenken
Bleiben noch Sonder-PZN und Faktor 8, pharmazeutische Bedenken gegen das Rabattarzneimittel, und Faktor 9, pharmazeutische Bedenken gegen das Rabattarzneimittel, und die vier preisgünstigsten Arzneimittel. Nicht fehlen darf der konkrete Vermerk, warum der Austausch nicht möglich ist. Abzeichnen mit Datum und Unterschrift nicht vergessen.
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