Übergabezeit: Nicht immer Arbeitszeit?
Wechselnde Dienstzeiten gehören zur Arbeit in der Apotheke dazu, um die gesamten Öffnungszeiten abzudecken. Lösen Angestellte ihre Kolleg:innen ab, kann der/die Chef:in auf eine sogenannte Übergabezeit bestehen. Was dabei gilt, erfährst du von uns.
„Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet“, heißt es in § 23 Apothekenbetriebsordnung. Ausnahmen davon gelten bekanntlich
- montags bis samstags zwischen 24 und 8 Uhr,
- montags bis freitags von 18.30 bis 24 Uhr,
- samstags sowie Heiligabend und Silvester von 14 bis 24 Uhr und
- sonntags und an Feiertagen.
Im Klartext bedeutet dies, dass die Apotheke in der Regel von Montag bis Freitag ab 8 Uhr bis mindestens 18.30 Uhr geöffnet sein muss, sprich 10,5 Stunden.
Da dies die tägliche Höchstarbeitszeit von Angestellten gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz überschreitet, wird der Dienst in der Regel aufgeteilt, beispielsweise in Früh- und Spätdienst. Diese überlappen sich entweder für eine gewisse Zeit oder die jeweils zugeteilten Angestellten lösen sich gegenseitig ab. Ist letzteres der Fall, verlangen Arbeitgebende mitunter, dass Kolleg:innen früher als eingeteilt zum Spätdienst erscheinen, um sich noch mit dem/der Vorgänger:in abzustimmen. Die Rede ist von der sogenannten Übergabezeit. Dabei stellt sich die Frage, ob dafür auch ein Vergütungsanspruch besteht.
Chef:in kann auf Übergabezeit bestehen
Ja. Denn ähnlich wie bei Rüstzeiten handelt es sich bei der Übergabezeit in der Regel um Arbeitszeit, die regulär zu vergüten ist. Immerhin ordnet der/die Chef:in per Weisungsrecht an, ab wann Beschäftigte ihre arbeitsvertragliche Leistung anbieten müssen. Dabei muss er jedoch darauf achten, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Mehr noch: Wenn durch die gesammelten Übergabezeiten die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird, fallen dafür gemäß Bundesrahmentarifvertrag Überstundenzuschläge an – zumindest für Beschäftigte mit Tarifbindung. Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält, wonach eine bestimmte Zahl von Überstunden automatisch mit dem Lohn abgegolten ist. Laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund sind Abgeltungsklauseln mit bis zu 10 Prozent pro Monat bezogen auf die vertraglich geregelte Arbeitszeit angemessen.
Anders kann es jedoch aussehen, wenn Angestellte aus freien Stücken früher in die Apotheke kommen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, ohne dass der/die Chef:in dies explizit verlangt. So sind beispielsweise Überstunden, die nicht angeordnet oder geduldet werden, generell nicht vergütungspflichtig.
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