Fehlende Charge: Nullretax soll ausgeschlossen werden
Der Austausch von Arzneimitteln bei Nichtverfügbarkeit soll erleichtert und Nullretaxationen aus formalem Gründen künftig ausgeschlossen werden. Die Vorhaben sind Teile des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG). Allerdings gibt es Anpassungen im Vergleich zum ersten Referentenentwurf. So soll beispielsweise eine Nullretax ausgeschlossen werden, wenn im Falle der Nichtverfügbarkeit die zugehörige Abfrage fehlt oder wenn die Charge nicht übermittelt wurde.
Grundsätzlich gilt: Die Vertragspartner sollen eine bedarfsgerechte Versorgung mit rabattierten Arzneimitteln sicherstellen. § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V soll dahingehend angepasst werden, dass wenn ein rabattiertes Arzneimittel bei Rezeptvorlage nicht verfügbar ist, die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels berechtigt ist.
Außerdem sollen Apotheken für einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren „unmittelbar zur Abgabe eines vorrätigen wirkstoffgleichen Arzneimittels“ berechtigt sein, sofern ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar ist. Abzugeben ist ein Arzneimittel, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt. Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Großhändlern nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einem Großhandel beliefert, liegt abweichend eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage nicht beschafft werden kann.
GKV-Spitzenverband und Spitzenorganisation der Apotheker müssen dem Bundesgesundheitsministerium einen Bericht zu den Auswirkungen der erleichterten Abgaberegeln vorlegen. Zudem muss der Rahmenvertrag Details zur unmittelbaren Abgabe eines Arzneimittels sowie zur Abrechnung festlegen. Außerdem ist festgelegt, dass die Kassen im Falle einer Festbetragsüberschreitung aufgrund eines Lieferengpasses die Mehrkosten tragen müssen.
Retax ausgeschlossen
Hat die Apotheke keines der preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben oder nicht rabattvertragskonform geliefert (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3) oder die geforderten Verfügbarkeitsanfragen nicht oder teilweise nicht vorgenommen, ist eine Retaxation des abgegebenen Arzneimittels ausgeschlossen, heißt es im Kabinettsentwurf. Außerdem soll eine Retaxation bei ordnungsgemäßer ärztlicher Verordnung ausgeschlossen werden, wenn die Apotheke ein Arzneimittel abgegeben hat, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt:
- wenn die Apotheke ein Arzneimittel abweichend von den Vorgaben des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abgegeben hat oder
- wenn die Apotheke bei der Übermittlung der Angaben für die Abrechnung geringfügig von den Vorgaben der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 abgewichen ist.
Somit wird die Nullretaxation aus formalen Gründen ausgeschlossen, wenn das abgegebene Arzneimittel nicht dem nach Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 abzugebenden Arzneimittel durch die Apotheke entspricht, oder die Apotheke bei der Übermittlung der Angaben für die Abrechnung von den Vorgaben abgewichen ist – beispielsweise, wenn die Charge im Abrechnungsdatensatz fehlt, heißt es im Kabinettsentwurf.
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