Feiertage: Kein Lohn beim Schwänzen
Weil sowohl Weihnachten als auch Neujahr in diesem Jahr auf Wochentage und damit meist reguläre Arbeitstage fallen, bekommen Angestellte für die versäumte Zeit trotzdem ihr Gehalt. Wer allerdings an Vor- und/oder Nachfeiertagen schwänzt, geht beim Lohn an Feiertagen leer aus.
Für gesetzliche Feiertage, die auf einen regulären Arbeitstag fallen, erhalten Angestellte gemäß § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz für die entsprechend ausfallende Arbeitszeit das Entgelt, dass sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten. Ein Vor- und Nacharbeiten ist zudem nicht notwendig.
Achtung: Liegt der Feiertag auf einem ohnehin dienstfreien Tag, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung und es muss auch kein Urlaub genommen werden, wie das Bundesarbeitsgericht klargestellt hat.
Doch der Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen kann auch gestrichen werden. So bekommen Angestellte für Feiertage keinen Lohn, wenn sie vorher oder im Anschluss daran schwänzen.
Kein Schwänzen vor/nach Feiertagen
Weil es sich bei Heiligabend und Silvester nicht um Feiertage, sondern lediglich um sogenannte Vorfeiertage und somit Werktage handelt, muss an beiden Tagen gearbeitet werden. Denn lediglich für die zweite Tageshälfte, genau von 14 bis 24 Uhr, sind Apotheken gemäß § 23 Apothekenbetriebsordnung von der Dienstbereitschaft befreit. Das bedeutet, einige Angestellte müssen vormittags die Stellung halten, wenn sie zum Dienst eingeteilt wurden und keinen Urlaub haben. Doch neben dem 24. und 31. Dezember gehören auch der 27. Dezember als Tag nach den Weihnachtsfeiertagen sowie der erste Arbeitstag im neuen Jahr (2. Januar) bei vielen Apothekenangestellten nicht gerade zu den beliebtesten Diensten.
Wer sich diese auf eigene Faust ersparen möchte, hat jedoch beim Lohn das Nachsehen. So kann unter Umständen das Gehalt für die darauffolgenden Feiertage – beispielsweise den 25. und 26. Dezember und/oder den 1. Januar – gestrichen werden. Das gilt, wenn Angestellte an den Tagen vor und/oder nach Feiertagen fehlen, ohne sich abzumelden.
„Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage“, heißt es in § 2 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Schwänzen ist an sogenannten Vor- und Nachfeiertagen also tabu.
Damit nicht genug, denn unentschuldigtes Fehlen kann auch arbeitsrechtliche Folgen haben, beispielsweise eine Abmahnung oder sogar die Kündigung.
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