Überstunden müssen grundsätzlich zwar nicht gemacht werden, sind aber dennoch an der Tagesordnung. Kein Wunder, in den Apotheken herrscht Personalmangel und weil die Arbeit erledigt werden muss, wird bei knapp sechs von zehn befragten Kolleg:innen Mehrarbeit angeordnet. Doch was gilt, wenn diese laut Arbeitsvertrag mit dem Lohn abgegolten sind?
Eine gesetzliche Verpflichtung, Überstunden abzuleisten, gibt es hierzulande nicht, schließlich sind diese in der Regel nicht vertraglich vereinbart, sondern nur die wöchentliche Stundenzahl. Wird über die vereinbarte Beschäftigung hinaus gearbeitet, gibt es zudem klare Grenzen. Pro Werktag können Arbeitnehmende laut Arbeitszeitgesetz maximal acht Stunden arbeiten. Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz sind somit pro Woche maximal 48 Stunden Arbeitszeit zulässig. Möglich ist jedoch eine Ausweitung auf bis zu zehn Stunden pro Werktag, was ein Maximum von 60 Wochenstunden ergibt. Voraussetzung ist jedoch, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 48 Wochenstunden nicht überschritten werden.
Was sagt der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenangestellte? Arbeitgebende können in begründeten Ausnahmefällen Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen verlangen. Die Überstunden müssen entlohnt werden, und zwar mit der Grundvergütung plus Zuschlag.
Überstunden mit dem Lohn abgegolten? Auf die Formulierung kommt es an
Was aber, wenn laut Arbeitsvertrag alle geleisteten Überstunden mit dem Lohn abgegolten sind? Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat die Antwort: „Eine solche Standardklausel [ist] nach der Rechtsprechung nicht zulässig, da nicht klar ist, wie viel Überstunden damit erfasst sein sollen.“ Weiter heißt es: „Eine zeitlich unbeschränkte Klausel ist unwirksam.“
Haben Arbeitgebende die Zahl der Überstunden festgelegt und die Klausel ist zeitlich begrenzt, sieht die Sache anders aus. Ein Beispiel: Sind im Arbeitsvertrag 10 Überstunden pro Monat mit dem Lohn abgegolten, ist dies zulässig. Angemessen sind laut DGB Abgeltungsklauseln bis zu 10 Prozent pro Monat bezogen auf die vertraglich geregelte Arbeitszeit. So hat das Landesarbeitsgericht Hamm im Mai 2012 entschieden, dass bei einer 40 Stunden-Woche zehn Überstunden pro Monat mit dem regulären Lohn abgegolten werden können.
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