Im Laufe der Pandemie wurden verschiedene Sonderregelungen beschlossen. Darunter die Testverordnung, die Impfverordnung sowie die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverodnung. Einige Ausnahmen sind auch für die Apotheken relevant, laufen jedoch in den kommenden Wochen oder Monaten aus. Die Apothekerkammer Berlin informiert die Kolleg:innen über die Auslauftermine Corona-bedingter Sonderregelungen.
TestV, Corona-Impfung in Apotheken, Arbeitsschutz: Es folgen die Auslauftermine einiger Corona-Sonderregelungen (Stand 3. Mai). Eine Verlängerung ist möglich, wenn auch nur begrenzt – so können die Rechtsverordnungen spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft treten. Das bedeutet: Ohne gesetzliche Neuregelung können die Verordnungen nicht über den 25. November 2022 hinaus verlängert werden, wie die Kammer mitteilt.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV)
Bis einschließlich 25. Mai sind laut ArbSchV nur noch Basisschutzmaßnahmen vorgesehen und deren Notwendigkeit muss die Apotheke individuell ermitteln. Konkret geht es um die Gefährdungsbeurteilung, das betriebliche Hygienekonzept, die Bereitstellung von kostenlosen Coronatests sowie das betriebliche Impfangebot.
Coronavirus-Testverordnung (TestV)
Ursprünglich hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einem Referentenentwurf angedacht, dass die kostenlosen Tests bereits Ende Mai wegfallen sollen. Doch dann wurde noch ein Monat drangehängt. Bürger:innen haben noch bis Ende Juni Anspruch auf kostenlose Bürgertests. Gleiches gilt für die Berechtigung zur Leistungserbringung sowie für Abrechnungs- und Dokumentationsvorgaben.
SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (AMVersV)
Die AMVersV beschert den Apotheken seit April 2020 mehr Freiräume bei der Arzneimittelabgabe. Denn Apotheken haben aufgrund der Corona-Sonderregelung erweiterte Auswahlmöglichkeiten und können von verschiedenen Vorgaben abweichen – dazu gehört unter anderem die Abgabe von Teilmengen. Zudem besteht in einigen Fällen Retaxschutz. Doch damit könnte bald Schluss sein, denn die Corona-Sonderregeln laufen zum 31. Mai aus. Dazu heißt es aus dem BMG: „Die Verlängerung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wird derzeit abgestimmt.“ Detailfragen können aber nicht beantwortet werden und auch weitere Einordnungen seien zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich.
Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV)
Die ImpfV regelt den Anspruch auf Schutzimpfungen sowie Vorgaben zur Impfstoffversorgung, Leistungerbringung sowie Vergütung und Abrechnung. Die Verordnung läuft zum 31. Mai 2022 aus. Allerdings sieht ein Referentenentwurf eine Verlängerung bis zum 25. November vor.
Dass Apotheker:innen unter bestimmten Voraussetzungen gegen Corona impfen dürfen, ist gemäß § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) noch bis Jahresende erlaubt.
Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV)
Die MedBVSV ist seit Ende Mai 2020 in Kraft und ermöglicht die zentrale Beschaffung von Produkten des medizinischen Bedarfs durch den Bund, um die Bevölkerung während der Corona-Epidemie zu versorgen. Dazu gehört unter anderem die Beschaffung von Corona-Impfstoffen, In-vitro-Diagnostika, antiviralen Arzneimitteln zur Covid-19-Behandlung und Schutzmasken. Stand jetzt tritt die Verordnung zum 25. November außer Kraft.
Ein Jahr nach dem Ende der Feststellung der epidemischen Lage – also am 25. November 2022 – treten auch verschiedene Corona-Sonderregelungen in puncto Ausbildung der Gesundheitsberufe außer Kraft. Davon sind auch PTA-Schüler:innen betroffenen, wenn Sonderregelungen wie Online-Unterricht, die Möglichkeit der Ausbildungsverlängerung oder Erleichterungen bei der Prüfung wegfallen.
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