Die „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ beschert den Apotheken seit April 2020 mehr Freiräume bei der Arzneimittelabgabe. Doch damit könnte bald Schluss sein, denn die Corona-Sonderregeln laufen zum 31. Mai aus. Es besteht jedoch Hoffnung auf Verlängerung.
Die Corona-Sonderregeln gelten unabhängig von der epidemischen Lage. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zum 1. Juni 2021 wurden diese bis zum Ende diesen Monats verlängert. Ziel der Lockerungen ist es, die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und unnötige Mehrfachbesuche in der Apotheke zu vermeiden. Die ABDA setzt sich für eine langfristige Verstetigung der Regelungen ein. Denn diese würden „eine große Chance für Entbürokratisierung und mehr pharmazeutische Kompetenz bieten.“ Doch was sagt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) dazu?
„Die Verlängerung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wird derzeit abgestimmt“, teilt eine Sprecherin auf Nachfrage mit. Detailfragen können aber nicht beantwortet werden und auch weitere Einordnungen seien zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich.
Zu den Corona-Sonderregeln, die bis Ende Mai 2022 gültig sind, gehören unter anderem Erleichterungen bei der Arzneimittelabgabe und deren Reihenfolge. Ist ein verordnetes Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, darf beispielsweise ein wirkstoffgleiches abgegeben werden. Abweichungen vom Rezept sind möglich bei:
- der Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- der Packungsanzahl,
- der Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- der Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen (nicht für BtM).
Die Apotheken sind in diesen Fällen vor Retaxationen geschützt. Eine Rücksprache mit dem/der verschreibenden Ärzt:in ist dafür laut Apothekerkammer Berlin nicht notwendig – solange die Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Außerdem darf im Ausnahmefall ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgegeben werden (gilt auch bei gesetztem aut-idem-Kreuz). Austausch und Arztrücksprache müssen auf dem Rezept dokumentiert werden.
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