Entgelttransparenz: Auskunftspflicht nur für ein Jahr
Rund 16 Prozent weniger als Männer verdienen Frauen hierzulande. Denn trotz Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts ist das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ noch nicht überall umgesetzt. Um für mehr Entgelttransparenz zu sorgen, besteht eine Auskunftspflicht über das Gehalt – allerdings nur für einige Angestellte und maximal für ein Jahr, zeigt ein Urteil.
Zwar lässt die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970), die eigentlich bis Juni erfolgen sollte, hierzulande weiter auf sich warten. Doch schon seit 2017 greift das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), das dazu beitragen soll, Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern zu beseitigen – unter anderem mit einer Auskunftspflicht für Arbeitgebende.
Das Problem: Bis auf Weiteres gelten die entsprechenden Regelungen des EntgTranspG einerseits erst bei Betrieben mit mehr als 200 Angestellten, sodass nur Beschäftigte in größeren Unternehmen Anspruch auf Auskunft über die Gehälter von Kolleg:innen haben. Andererseits greift die Auskunftspflicht nur für ein Jahr rückwirkend. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil klargestellt.
Der Fall
Weil sie das Gefühl hatte, schlechter als ihre männlichen Kollegen bezahlt zu werden – trotz gleichwertiger Arbeit und Qualifikationen –, machte eine Angestellte von ihrem Recht auf Auskunft gemäß Entgelttarnsparenzgesetz Gebrauch. Genau verlangte sie von ihrem Arbeitgeber eine Aufschlüsselung ihres Gehaltes, um nachvollziehen zu können, wie sich dessen Höhe zusammensetzt. Dies sollte rückwirkend für mehrere Jahre erfolgen. Doch der Chef lehnte ab.
Auskunftspflicht über Gehalt nur für letztes Kalenderjahr
Zu Recht, entschied das BAG. Denn die Auskunftspflicht gemäß § 10 EntgTranspG und den weiteren Regelungen in §§ 11 bis 16 greift laut den Richter:innen nur ein Jahr rückwirkend. Genau umfasst der Anspruch „nur das zurückliegende, abgeschlossene Kalenderjahr“ – sprich den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember und nicht automatisch die zwölf Monate vor dem Eingang des Auskunftsverlangens.
Daran dürfte sich auch nichts ändern, wenn die EU-Richtlinie umgesetzt wird. Denn in Artikel 7 ist zwar die generelle Auskunftspflicht geregelt, deren zeitlicher Berechnungszeitraum ist jedoch den Mitgliedstaaten vorbehalten. Außerdem gilt, dass bei einem Gehaltsvergleich für alle Personen das letzte abgeschlossene Kalenderjahr als identischer Vergleichszeitraum anzunehmen ist.
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