Tarifgehalt darf nicht gestrichen werden
Etwa jede/r Zweite arbeitet hierzulande nach Tarifvertrag – Tendenz sinkend. Denn viele Betriebe versuchen, eine Tarifbeschäftigung zu vermeiden. Stichwort Kostenersparnis. Doch fest steht: Geltender Tariflohn darf nicht gestrichen werden – beispielsweise mithilfe einer Kündigung.
Das macht ein Urteil des Arbeitsgerichts Hameln deutlich. „Eine Änderungskündigung darf nicht zur Umgehung von Tarifverträgen führen“, macht der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) mit Verweis auf die Entscheidung deutlich. Geklagt hatte ein Angestellter, der bei seinem Arbeitgeber jahrelang nach Tariflohn beschäftigt war. Genau war im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel mit Verweis auf den entsprechenden Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung enthalten. Die Rede ist von einer dynamischen Tarifbindung. An dieser orientiert sich folglich auch das Gehalt des Mannes und musste bei einem Tarifplus erhöht werden.
Genau das wollte der Chef aber vermeiden, und zwar mithilfe einer Kündigung beziehungsweise einer Änderungskündigung. Er bot dem Angestellten demnach eine neue Stelle mit einem geringeren Gehalt als zuvor an. Der neue Lohn sollte dennoch dem Tarifvertrag entsprechen – allerdings in einer veralteten Fassung.
Zur Erinnerung: Ein Großteil der PTA hat Tarifbindung. Diese besteht, wenn Angestellte Mitglied in der Arbeitnehmervertretung/Gewerkschaft – für Apothekenangestellte die Adexa – und Chef:innen Mitglied des jeweiligen Arbeitgeberverbandes sind.
Tarifgehalt: Regelungen dürfen nicht umgangen werden
Dies war unzulässig, entschied das Gericht. „Eine Änderungskündigung darf sich nur so weit vom bisherigen Vertrag entfernen, wie es zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist“, heißt es. Dies wurde jedoch durch das Vorgehen des Arbeitgebers missachtet. Stattdessen sollte mit der Änderungskündigung versucht werden, die Bindung an die Tarifentwicklung zu beenden. Doch Arbeitgebende dürfen die Tarifbindung nicht durch ein neues Vertragsangebot aushebeln, so der DGB weiter. Das Tarifgehalt durfte somit nicht plötzlich gestrichen werden.
„Arbeitgeber dürfen weder über Änderungskündigungen noch über Festgehälter versuchen, tarifvertragliche Verpflichtungen zu umgehen. Wer sich auf Tarifverträge beruft, muss diese aktuell, transparent und vollständig anwenden“, stellt der DGB klar.
Übrigens: Auch wenn der Arbeitsvertrag eine Regelung vorsieht, nach der unter Tariflohn bezahlt wird, greift diese nicht, solange die bisherige Tarifbindung nicht beendet wurde. Denn generell gilt, dass bei mehreren Regelungen stets die für Angestellte vorteilhaftere greift. Durch sogenannte Öffnungsklauseln kann die Tarifbindung aber kurzzeitig ausgesetzt werden.
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