Sonderurlaub: Was gilt bei Teilzeit?
Mehr als 13 Millionen Beschäftigte arbeiten hierzulande in Teilzeit – das entspricht knapp einem Drittel der Erwerbstätigen. Die Gründe dafür sind vielfältig. Entscheiden sich Angestellte für eine Verringerung der Arbeitszeit, gilt es einiges zu beachten, beispielsweise in Sachen Urlaub. Und was gilt beim Sonderurlaub – besteht auch in Teilzeit Anspruch darauf?
In Sachen Urlaub ist für PTA und andere Apothekenangestellte in Teilzeit Rechnen angesagt. Denn Anspruch auf den tariflichen Jahresurlaub von 35 Tagen (36 nach 4-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit) besteht für Teilzeitkräfte nicht komplett. Die Formel zur Berechnung des individuellen Anspruchs lautet: jährliche Urlaubstage geteilt durch sechs multipliziert mit den Arbeitstagen pro Woche. Wer also vier Tage in der Apotheke arbeitet und dort seit sechs Jahren beschäftigt ist, hat Anspruch auf 24 freie Tage – 36 Tage Jahresurlaub / sechs Arbeitstage pro Woche x vier tatsächliche Arbeitstage.
So weit, so bekannt. Doch neben dem regulären Erholungsurlaub kommt für Angestellte mitunter noch der Sonderurlaub ins Spiel, beispielsweise für besondere Ereignisse. Doch was gilt in Teilzeit beim Sonderurlaub?
Sonderurlaub auch bei Teilzeit, aber …
Gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch ist vorgesehen, dass Beschäftigte aus bestimmten persönlichen Gründen unter Fortzahlung des Gehaltes von der Arbeit freigestellt werden können – sofern dies nur von kurzer Dauer und unverschuldet ist. § 10a Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) regelt die „Freistellung von der Arbeit aus besonderen Anlässen“ – auch als Sonderurlaub bekannt – für Apothekenangestellte. Anspruch besteht bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Arbeitstagen im Kalenderjahr, und zwar bei:
- Heirat (1 Tag)
- Teilnahme an der Hochzeit von Kindern oder Geschwistern (1 Tag)
- Geburt des Kindes (1 Tag)
- Tod des/der Partner:in, von Kindern, Eltern, Stief- oder Schwiegereltern (1 Tag)
- Teilnahme an der Beerdigung der genannten Personen oder von Geschwistern oder Großeltern (1 Tag)
Hinzukommen Freistellungen für persönliche Anzeigen beim Standesamt, Vorladungen vor Gericht oder bei sonstigen Behörden, Arzttermine, die nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich sind, und Vorstellungsgespräche bei einem Jobwechsel – jeweils für die dafür entsprechend notwendige Zeit.
… nur für reguläre Arbeitstage
Generell gilt: Auch Beschäftigte in Teilzeit haben Anspruch auf Sonderurlaub. Bei ihnen werden entsprechend die Stunden angerechnet, die regulär gearbeitet worden wären. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Sonderurlaub nur für die Tage gewährt wird, die auch tatsächliche Arbeitstage wären. Teilzeit-PTA, die beispielsweise nur montags bis donnerstags arbeiten, aber an einem Freitag heiraten, bekommen dafür keinen zusätzlichen freien Tag gutgeschrieben, denn der Tag war ohnehin für sie frei.
Achtung: Der Zeitpunkt der Freistellung aus besonderen Anlässen muss nach Möglichkeit rechtzeitig mit dem/der Chef:in abgestimmt und dabei betriebliche Belange berücksichtigt werden, andernfalls drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Im Zweifel müssen Angestellte zudem einen entsprechenden Nachweis über das Ereignis vorlegen.
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