Siesta: (K)ein Thema für die Apotheke?
Angesichts immer heißerer Sommer wird seit Tagen darüber diskutiert, auch hierzulande eine Siesta nach spanischem Vorbild einzuführen und die Arbeitszeiten zu verschieben. Doch ist eine Siesta in der Apotheke denkbar?
In diesem Sommer wurden hierzulande bereits wieder einige Hitzerekorde geknackt. Während einige die heißen Temperaturen auf dem schattigen Balkon mit einem Eis genießen können, müssen viele andere in den sauren Apfel beißen und arbeiten gehen. Und das kann bei Werten jenseits der 30-Grad-Marke zur Tortur werden. Auch in der Apotheke wird es mitunter heiß, denn nicht immer gibt es eine Klimaanlage.
Da stößt der Vorschlag von Amtsärzt:innen, in Deutschland eine Siesta einzuführen – also zur besonders heißen Mittagszeit eine mehrstündige Pause zu machen und stattdessen morgens früher anzufangen und abends später aufzuhören, auf breite Zustimmung, und zwar auch beim Bundesgesundheitsminister. „Siesta in der Hitze ist sicherlich kein schlechter Vorschlag. Das sollten aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbst aushandeln. Medizinisch sicher für viele Berufe sinnvoll“, erklärte Karl Lauterbach auf Twitter. Doch ist eine Siesta auch in der Apotheke realisierbar?
Zur Erinnerung: Hitzefrei gibt es für PTA nicht. Allerdings sollte es in Arbeitsräumen gemäß der Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“ nicht wärmer als 26 Grad werden. Bei Temperaturen über 30 Grad müssen Chef:innen Maßnahmen zur Abkühlung und zum Schutz ergreifen und ab 35 Grad Raumtemperatur ist die Arbeitsstätte für dauerhafte Tätigkeiten ungeeignet.
Siesta vs. Dienstbereitschaft in der Apotheke
Generell gilt: Apotheken sind gemäß § 23 Apothekenbetriebsordnung zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Ausnahmen gelten nur
- von montags bis samstags zwischen 0 und 8 Uhr,
- von montags bis freitags zwischen 18.30 und 24 Uhr,
- samstags sowie am 24. und 31. Dezember zwischen 14 und 24 Uhr,
- sonntags und an Feiertagen.
Das bedeutet, die Apotheke kann mittags nicht einfach für mehrere Stunden dichtmachen, damit alle Mitarbeitenden gleichzeitig Siesta halten können – es sei denn, die zuständige Landesbehörde ermöglicht Ausnahmen für die Mindestöffnungszeiten.
Hinzukommt, dass das Arbeitszeitgesetz eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen zwei Schichten vorschreibt, und zwar ununterbrochen. Werden die Arbeitszeiten durch eine Siesta in der Apotheke folglich morgens und abends verschoben beziehungsweise ausgedehnt, kann dies oftmals nicht mehr gewährleistet werden.
Außerdem sind die täglichen Arbeitszeiten mitunter im Arbeitsvertrag festgehalten. Ist dies der Fall, bedarf es für eine Abweichung das Einverständnis von Chef:innen und Arbeitnehmenden. Fehlt eine solche Regelung, gilt, dass die Apothekenleitung zwar grundsätzlich das Weisungsrecht hat und bestimmen kann, wann gearbeitet wird. Dabei müssen jedoch auch die Interessen der Angestellten berücksichtigt werden, beispielsweise im Hinblick auf Kinderbetreuung und Co.
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