PTA mit Zweitjob: Dürfen Chef:innen einen Nebenjob verbieten?
Ob der Wunsch nach mehr Abwechslung, ein großes Sparziel oder um die laufenden Kosten einfacher decken zu können – Es gibt verschiedene Gründe, warum sich Beschäftigte für einen Zweitjob entscheiden. Fest steht: Dieser muss bei dem/der Chef:in gemeldet werden. Doch dürfen Arbeitgebende einen Nebenjob generell verbieten?
Generell gilt: Wollen PTA neben ihrer Haupttätigkeit noch einen Zweitjob beginnen, müssen sie den/die Chef:in darüber informieren, und zwar vorab. Denn Vorgesetzte müssen Kenntnis über eine Nebenbeschäftigung haben beziehungsweise diese muss bei ihnen angemeldet werden. Stichwort Informationspflicht. Wer beispielsweise eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen möchte, muss jedoch mit einem Veto rechnen. Doch dürfen Chef:innen einen Nebenjob generell verbieten?
Übrigens: Nehmen Angestellte neben ihrem Hauptjob eine weitere Beschäftigung auf, werden sie dabei automatisch in Steuerklasse VI eingestuft – eine Ausnahme bilden Minijobs, bei denen die Verdienstgrenze von 602 Euro/Monat nicht überschritten wird.
Chef:innen dürfen Nebenjob nicht pauschal verbieten
Nein, ein allgemeines Ablehnen ist in der Regel unzulässig und auch entsprechende Klauseln dazu im Arbeitsvertrag. Denn die Möglichkeit, einen Nebenjob anzunehmen, ist durch die „Freiheit der Berufsausübung“ in Artikel 12 des Grundgesetzes geregelt und ein Verbieten eines Nebenjobs nur möglich, wenn durch die weitere Tätigkeit die berechtigten Interessen von Arbeitgebenden verletzt werden. Neben der Aufnahme einer Konkurrenzbeschäftigung trifft dies unter anderem zu, wenn die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes nicht eingehalten werden – Stichwort Arbeitszeitüberschreitung – oder es zu einer nachweislichen Leistungsminderung im Hauptjob kommt. Wer beispielsweise die Höchstgrenze von 48 Stunden pro Woche dauerhaft überschreitet, riskiert Ärger.
Und auch ein Arbeiten im Urlaub ist tabu. Wer also beispielsweise in der Apotheke freie Tage genießt und währenddessen im Zweitjob arbeitet, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Achtung: Zwar gilt die Pflicht, den Nebenjob zu melden, doch einer allgemeinen Zustimmung bedarf es in der Regel nicht. Allerdings können Arbeitgebende anstatt den Nebenjob generell zu verbieten, im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel festlegen, wonach die Aufnahme eines Nebenjobs einer vorherigen Genehmigung bedarf – solange die Zustimmung dann nur aus berechtigten Gründen verweigert wird und nicht pauschal.
Mehr zu den Regelungen im Nebenjob erfährst du hier.
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